Neustadt
Vergewaltigungsprozess: Wann ist „kein Nein“ ein „Ja“?
Es klingt eher beiläufig, als die Vorsitzende Richterin Sonja Steingart an diesem Prozesstag Anfang Januar den „Auszug aus dem Bundeszentralregister“ verliest, in einfachem Deutsch: die Vorstrafenliste des angeklagten 24-jährigen Rettungssanitäters aus dem Kreis Mainz-Bingen, der wie stets in Handschellen aus der U-Haft in den Verhandlungssaal gebracht wird. „Vergewaltigung im besonders schweren Fall“ lautet die Anklage. Im Fall einer Verurteilung drohen ihm mehrere Jahre Haft. Es gilt die Unschuldsvermutung.
In den früheren Morgenstunden des 25. Mai vergangenen Jahres habe er in Neustadt an einer 21-jährigen Frau, die an jenem Wochenende wie er für einen Sanitätsdienst auf dem Rheinland-Pfalz-Tag im Einsatz war, sexuelle Handlungen bis hin zum Oralverkehr vorgenommen. Dies wirft ihm die Staatsanwaltschaft vor, und so hat es allem Anschein nach die Betroffene in einer mehrstündigen Zeugenaussage unter Ausschluss der Öffentlichkeit im Dezember bestätigt. Der Angeklagte schweigt bislang zum Tatvorwurf. Das Urteil soll am 13. Januar fallen.
Noch in Bewährungszeit
Das Vorstrafenregister von Angeklagten spielt nur dann eine Rolle, wenn es zu einer Verurteilung kommt. Dann wirken Vorstrafen meist strafverschärfend. Fünf Eintragungen, so Richterin Steingart, enthält das Register des 24-Jährigen. Vier erscheinen – relativ – geringfügig: Diebstahl, Beleidigung. Das zeitlich letzte dagegen nicht: wegen Vergewaltigung eine Haftstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Am 25. Mai 2025, als die Tat laut Anklage begangen wurde, lief die Bewährungszeit noch. Bedeutet: Der Angeklagte müsste auch die Strafe aus der früheren Verurteilung absitzen, neben der neuen – falls er jetzt verurteilt wird.
Immer dann, wenn Aussage gegen Aussage steht, wenn niemand anderer bei dem vorgeworfenen Tatgeschehen dabei war außer den beiden, die von der Anklage als Täter und Opfer gesehen werden, ist die Wahrheitsfindung kompliziert. Jedes Gericht kann sich der Unterstützung psychiatrischer oder psychologischer Gutachter bedienen, um festzustellen, ob die Aussage von Zeugen, die laut Anklage Opfer sind, glaubhaft sind. Im konkreten Neustadter Fall liegt zwar im Wortsinn eine „Aussage-gegen-Aussage-Situation“ nicht vor – noch nicht. Der Angeklagte hat zum Vorwurf bislang nichts gesagt – das ist sein gutes Recht. Aus dem bisherigen Gang des Prozesses ließe sich jedoch folgendes mutmaßen: Der Angeklagte und seine Verteidigung räumen ein, dass es zu sexuellen Handlungen kam, jedoch nicht gegen den „erkennbaren entgegenstehenden Willen“ der jungen Frau. Der Paragraf 177 des Strafgesetzbuches (StGB) formuliert: „Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt …, wird mit Freiheitsstrafe… bis zu fünf Jahren bestraft.“ Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn „der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt, die dieses besonders erniedrigen.“
Was ist der Maßstab?
Die menschlich-psychologische Situation aller am vorgeworfenen Tatgeschehen Beteiligten ist extrem schwierig, die juristischen Beurteilungsmaßstäbe sind hoch kompliziert. Gab es einen „entgegenstehenden Willen“ des Opfers, und, falls ja, war dieser für den Täter erkennbar? Das letzte juristische Wort in Strafrechtsprozessen hat der Bundesgerichtshof (BGH) – es sei denn, das Bundesverfassungsgericht wird nachfolgend angerufen, was fast nie zu einem anderen Urteil führt. Gegen das Urteil eines Landgerichts kann beim BGH Revision eingelegt werden – vonseiten der Verteidigung im Fall einer Verurteilung, vonseiten der Staatsanwaltschaft oder der Nebenklage im Fall eines Freispruchs. In Leitsätzen hat der BGH festgeschrieben: „Der Tatbestand des Paragrafen 177 erfordert, dass der entgegenstehende Wille zum Tatzeitpunkt erkennbar ist.“
Maßstab dafür ist „die Sicht eines objektiven Dritten.“ Das führt zu Fragen wie: Wie stark muss der entgegenstehende Wille des mutmaßlichen Opfers zum Ausdruck kommen? Dass etwa Schreien und Gegenwehr eindeutig sind, ist unstrittig. Aber wie ist es, wenn das mutmaßliche Opfer alles passiv „über sich ergehen lässt“? Ein plakativer Grundsatz lautet: „Nein ist Nein.“ Aber wann ist „kein Ja“ gleichzusetzen mit „Nein“?
Ein Beispiel zeigt, wie hoch die Anforderungen sind, die der BGH bei der Wahrheitsfindung bis in die allerkleinsten Details hinein an die Landgerichte (LG) stellt. Das LG Kassel sprach 2021 einen Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Begründung: Ein Geschlechtsverkehr habe zwar objektiv gegen den Willen der betroffenen Frau stattgefunden. Es könne aber „nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte den entgegenstehenden Willen erkannte.“ Der BGH hob das Urteil auf. Begründung: Dem LG Kassel sei es nicht gelungen, alle wesentlichen Tatsachen „erschöpfend in einer Gesamtschau zu würdigen.“ Falsch sei etwa die Schlussfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte und die betroffene Frau hätten das Vor- und Nachtat-Geschehen „weitgehend identisch“ beschrieben. Dabei habe doch, so der BGH, der Angeklagte ausgesagt, geduscht habe er vor dem Tatgeschehen, wohingegen die Frau erklärt habe, geduscht habe er erst danach.