Neustadt Leasingvertrag bleibt geheim

Die Stadt Neustadt muss einen Leasingvertrag für den ehemaligen Dienstwagen von Bürgermeister Ingo Röthlingshöfer (CDU) nicht offenlegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz am Mittwoch entschieden (Aktenzeichen: 10 A 11064/13.OVG) und damit eine gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt bestätigt (Aktenzeichen 4 K 242/13.NW, Bericht vom 7. September 2013).

Geklagt hatte Vincent Thenhart von der Piratenpartei, nachdem er zunächst Auskunft nach dem Landesgesetz für Informationsfreiheit begehrt hatte. Die Stadt war nur bereit, den Leasingvertrag für den Dienstwagen des Oberbürgermeisters offenzulegen, nachdem sie mit Leasinggeber Mercedes gesprochen hatte. BMW hatte einer solchen Information nicht zugestimmt und sich dabei auf das Geschäftsgeheimnis berufen.

Das OVG hat gestern in einer Pressemitteilung erklärt, dass nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz der Zugang zu Geschäftsgeheimnissen von der Einwilligung der betroffenen Firma abhänge. Auch konkrete Vertragsgestaltungen könnten als Geschäftsgeheimnisse geschützt sein.

Im vorliegenden Fall habe die Stadt überzeugend dargelegt, dass durch die Offenlegung des Leasingvertrages die Wettbewerbsposition von BMW nachteilig beeinflusst werde. Das Leasinggeschäft mit Dienstwagen diene nach dem Vertriebskonzept von BMW nicht nur dem Absatz von Fahrzeugen, sondern auch der Erzielung von Werbeeffekten, welche mit der Benutzung von Dienstfahrzeugen der eigenen Marke verbunden seien. Allein diese Werbewirkung sei für BMW von erheblicher Bedeutung, so dass sie ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Leasingverträge und ihrer einzelnen Vertragsbestandteile habe, so das OVG. Denn sie befinde sich auf dem Markt für Dienstfahrzeuge in Konkurrenz mit mehreren anderen Unternehmen.

Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, Edgar Wagner, war gestern nicht zu erreichen. Andreas Bauer, Leiter des Neustadter Rechtsamts, sagte, er sei vorsichtig optimistisch gewesen, dass das OVG so entscheiden würde, nachdem außer dem Verwaltungsgericht Neustadt auch das Verwaltungsgericht Koblenz in einem ähnlichen Fall so entschieden habe. Er spricht von einer neuen Linie in der Rechtsprechung.

Bauer bedauert, dass sich der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit, der ja zugleich auch Landesbeauftragter für den Datenschutz sei, im vorliegenden Fall in einem schwebenden Verfahren bereits zugunsten Thenharts geäußert gehabt hatte. Der Landesbeauftragte für Informationsfreiheit hatte die Thenhart-Anfrage als typischen Fall bezeichnet (Bericht vom 17. Dezember 2012) und erklärt, die Verwaltung könne allenfalls Teile des Vertrages schwärzen. Röthlingshöfer ist im Übrigen kürzlich ebenfalls auf einen Mercedes-Dienstwagen umgestiegen. (boe)

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