Neustadt Kreis fordert, Dach instand zu setzen

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Der ehemals schmucke Teepavillon auf Ruppertsberger Gemarkung steht seit November 2014 als Brandruine in der Landschaft. Ein Brand ungeklärter Ursache hat das laternenförmige Dach komplett zerstört. Die Kreisverwaltung Bad Dürkheim fordert nun per Verfügung die Beseitigung von Schäden und Mängeln an diesem Kulturdenkmal, und zwar die Instandsetzung der Mauerkrone und des Daches.

Zwischenzeitlich war auf Wunsch und Kosten der Brandschutzversicherung ein Notdach aufgebaut, das im Juni 2016 wieder entfernt worden ist. Dies soll laut Aussage der Denkmalschutzbehörde direkt nach Abwicklung des Brandschadens geschehen sein. Nun steht das denkmalgeschützte Gebäude aus dem Jahr 1844 schutzlos der Witterung ausgesetzt. Der klassizistische Gartenpavillon ist Eigentum von Bettina Bürklin-von-Guradze und befindet sich auf einem Weinberg des Weinguts Bürklin-Wolf, Wachenheim. Eine geforderte Abrissgenehmigung wurde der Eigentümerin von der Kreisverwaltung Bad Dürkheim unter Federführung von Armin Hanson, dem Verantwortlichen für die Denkmalpflege, versagt. Dagegen ist Widerspruch eingelegt worden, über den der Kreisrechtsausschuss zu entscheiden hat. Ein derart „geschütztes Kulturdenkmal von herausragender Bedeutung im öffentlichen Interesse darf nur mit Genehmigung zerstört, abgebrochen, beseitigt, umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert werden“, schreibt die Kreisverwaltung. Die Entfernung des Notdaches sei ohne Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden. Zur Verfügung, Mauerkrone und das Dach instand zu setzen, heißt es, das laternenartige Obergeschoss müsse nicht zwingend wiederaufgebaut werden, sondern das Dach sei witterungsbeständig zu schließen. Alle Arbeiten sind mit Schrift und Bild zu dokumentieren. Für die Beauftragung geeigneter Fachfirmen setzt der Kreis eine Frist. Es bestehe eine „Erhaltungspflicht“ bei diesem exponierten Bauwerk, das auch innen – mit Stuckverzierungen und Wandvertäfelung – Schaden genommen habe. Außerdem sei es einsturzgefährdet. Landrat Hans-Ulrich Ihlenfeld äußert „Erklärungsnot der Öffentlichkeit gegenüber“, denn das Teehaus sei ein „Wahrzeichen des Landkreises“. Seine Behörde werde an der Forderung zur Erhaltung festhalten, und so die baurechtlichen Voraussetzungen zum Wiederaufbau zu schaffen, unabhängig von irgendeiner Nutzung. Die Ruppertsberger Ortsbürgermeisterin Ursula Knoll stellt sich hinter die Forderungen der Kreisverwaltung. Sie habe schon etliche Gespräche mit der Eigentümerin geführt und auch Wege zu einer wirtschaftlichen Nutzung des Pavillons vorgeschlagen. Ihre Gemeinde habe 2015 die Genehmigung zum Wiederaufbau erteilt, die Bürklin ursprünglich beantragt hatte. Knoll hält es für dringend notwendig, dass etwas passiert. Die alte Substanz werde sonst auf Dauer zerstört. „Die Gemeinde und die Verbandsgemeinde haben den Weg geebnet für eine wirtschaftliche Nutzung“, meint Knoll und bietet Unterstützung an. „Uns sind auf dem Privatgelände als Gemeinde die Hände gebunden!“ Bettina Bürklin-von Guradze hat in Gesprächen mit der Kreisverwaltung und auf Anfrage der RHEINPFALZ angeführt, dass ihre finanzielle Lage derzeit keinen Spielraum für eine Maßnahme an dem Teepavillon lasse. Selbst ein Notdach sei nicht möglich. Im Bestand des Weingutes Bürklin-Wolf befänden sich viele denkmalgeschützte Anwesen, die zu erhalten seien. Sie möchte in weiteren Gesprächen mit der Kreisverwaltung eine Lösung finden. Ein Verkauf sei momentan nicht angedacht. Laut Ihlenfeld besteht die Möglichkeit, Fördergelder aus der Deutschen Stiftung Denkmalschutz zu beantragen, was jedoch nur der Eigentümer tun könne. Der letzte Stand der Verhandlungen Ende Februar sei nun, dass „wir uns außerhalb rechtlicher Dinge als Kreis im Einvernehmen mit Bürklin stark machen“ und bei der Vermittlung von Fördergeldern behilflich sind, sagte Ihlenfeld. Die Forderung nach Erhalt bleibe unterdessen bestehen. Diese müsse zumutbar für den Eigner sein, was in diesem Falle unter Berücksichtigung der Sozialbindung des Eigentums billigerweise verlangt werden könne. Es werde auch nur ein Teilwiederaufbau gefordert, denn es seien Gelder von der Brandversicherung geflossen. Angesichts des sich verschlechternden Zustandes könne kein längerer Aufschub als die Frist von 90 Tagen geduldet werden. Als letzte Maßnahme werde eine Ersatzvornahme angedroht, die nicht die Eigentumsrechte verletze. Doch gesetzliche Befugnisse erlaubten der Denkmalschutzbehörde, die Pflege von Kulturdenkmälern anzuordnen und eventuell zwangsweise durchzusetzen. |piw

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