Neustadt RHEINPFALZ Plus Artikel Fußgängerzone: Verschärfte Kontrollen gegen Radfahrer und E-Scooter

Liefer- und Radverkehr dürfen nur zu bestimmten Zeiten durch die Fußgängerzone fahren – daran halten sich aber nicht alle.
Liefer- und Radverkehr dürfen nur zu bestimmten Zeiten durch die Fußgängerzone fahren – daran halten sich aber nicht alle.

Die Ordnungsbehörde hat ihre Kontrollen in der Innenstadt seit Jahresbeginn intensiviert. Besonders im Visier der Ordnungshüter: Radfahrer und E-Scooter.

Fahrradfahrer in der Fußgängerzone gehören „zur Beschwerdelage Nummer eins“, wie „Stadtsheriff“ Sebastian Hofmann im vergangenen Sommer im Gespräch mit der RHEINPFALZ erklärte. Zu Beginn des Jahres hat die Ordnungsbehörde reagiert und nach Angaben von Andreas Rücker, Sachgebietsleiter Verkehrsüberwachung und Parkraumbewirtschaftung, die Kontrollen in der Innenstadt ausgeweitet. Demnach fanden neben den täglichen Kontrollgängen der Verkehrsüberwachung bislang sieben größere Schwerpunktkontrollen gemeinsam mit dem Kommunalen Vollzugsdienst (KVD) statt, die „sich an den Beschwerdelagen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen orientieren“.

Im Zuge dieser Kontrollen wurden laut Rücker seit Jahresbeginn 158 gebührenpflichtige Verwarnungen ausgesprochen, überwiegend wegen des unerlaubten Befahrens der Fußgängerzone durch Rad- und E-Scooter-Fahrer. „Fahrrad frei“ gilt zeitlich beschränkt nur zwischen 19 und 11 Uhr. Ein weiterer Schwerpunkt lag der Ordnungsbehörde zufolge auf unerlaubtem Parken außerhalb der festgelegten Lieferzeiten (5.30 bis 11 Uhr sowie 19 bis 22 Uhr). „Die Reaktionen der betroffenen Personen waren überwiegend einsichtig. In Einzelfällen kam es zu Nachfragen hinsichtlich der Rechtslage, die vor Ort entsprechend erläutert wurde“, erklärt Rücker.

Kontrolldichte bleibt hoch

Jetzt, wo der Frühling vor der Tür steht und wieder mehr Menschen mit dem Fahrrad oder E-Scooter unterwegs sind, kündigt der Sachgebietsleiter an, die Kontrolldichte weiterhin aufrechtzuerhalten und die Innenstadt „stellenweise gemeinsam mit dem Kommunalen Vollzugsdienst oder der Landespolizei“ zu bestreifen.

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