Neustadt Corona-Entschädigung: Gericht weist Klage von Gastronom zurück

Der Neustadter wollte rund 40.000 Euro bei seiner Versicherung geltend machen.
Der Neustadter wollte rund 40.000 Euro bei seiner Versicherung geltend machen.

Obwohl er eine Versicherung gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen abgeschlossen hatte, bekommt ein Gastwirt aus Neustadt daraus keine Entschädigung für seine coronabedingten Umsatzausfälle. Das hat die Dritte Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden.

Der Betreiber eines Neustadter Restaurants und Gästehauses habe vor einigen Jahren zum Schutz gegen infektionsbedingte Betriebsschließungen eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Nachdem das Restaurant im vergangenen Jahr vom ersten Lockdown betroffen gewesen sei, habe der Mann bei seiner Versicherung eine Summe in Höhe von 37.500 Euro geltend gemacht.

Die auf Versicherungssachen spezialisierte Kammer hat die Klage nach Angaben eines Landgerichtssprechers nun abgewiesen. Das Urteil hat sie mit der konkreten Formulierung in den Versicherungsbedingungen begründet. Demnach sollte die Versicherung zwar bei von Behörden verhängten Schließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einspringen, was theoretisch auch beim Corona-Lockdown der Fall gewesen wäre. Doch werde im vorliegenden Fall lediglich auf „namentlich genannte Krankheiten oder Krankheitserreger“ nach dem Infektionsschutzgesetz verwiesen – in der Fassung aus dem Jahr 2000. Also zu einer Zeit, zu der Covid 19 sowie der Erreger Sars-CoV-2 noch gar nicht bekannt waren und entsprechend auch nicht genannt.

Genauer Wortlaut entscheidend

Ob eine Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie zahlen müsse, hänge also in jedem Einzelfall vom genauen Wortlaut der Versicherungsbedingungen ab, so die Richter am Landgericht. Sehen diese eine Zahlung nur vor, wenn bestimmte, im Text namentlich aufgezählte Krankheiten und Erreger ausbrechen, so müsse das Coronavirus in der Aufzählung auch erwähnt sein. Andernfalls stehe dem Versicherungsnehmer keine Leistung zu. Und deshalb seien coronabedingte Schließungen derzeit nicht versichert, so die Kammer.

Anders, als dies teilweise in der juristischen Literatur vertreten werde, lasse sich die Formulierung „namentlich“ auch nicht im Sinne von „insbesondere“ verstehen. Es liege vielmehr eine abschließende Aufzählung vor, die keine Ergänzungen zulasse. Dass der Gastwirt sich weitergehend absichern wollte, sei nicht entscheidend. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ergebe sich aus den Versicherungsbedingungen und richte sich nicht nach Vorstellungen des Versicherungsnehmers.

Die Entscheidung so noch nicht rechtskräftig. Es sei bereits Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt worden. Ähnliche Verfahren wurden in Bayern übrigens schon zu Gunsten von Gastronomen entschieden.

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