Neustadt Gericht bestätigt Gutachter-Ausschuss

Im Rechtsstreit um Ausgleichsbeiträge für das 1972 festgelegte Sanierungsgebiet Hintergasse hat die Stadt einen Erfolg erzielt. Gestern wies die Fünfte Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt die Klage einer Hausbesitzerin aus der Friedrichstraße gegen den von der Stadt geforderten Ausgleichsbeitrag ab.

Eine Stadtsanierung führt in der Regel zur Wertsteigerung der in dem Gebiet liegenden Grundstücke, deshalb müssen die Besitzer nach Abschluss der Sanierung Ausgleichsbeiträge zahlen. Wie hoch die Wertsteigerung ist, legt ein Gutachterausschuss fest. Einen Ausgleichsbeitrag von 14.553 Euro hatte die Stadtverwaltung im November 2009 von den Besitzern eines 539 Quadratmeter großen Grundstücks in der unteren Friedrichstraße gefordert. Auf dem Grundstück steht ein Mitte des 19. Jahrhunderts errichtetes Wohn- und Geschäftshaus. Wie Richterin Martina Reitnauer ausführte, gingen gegen die Bescheide der Verwaltung seinerzeit zahlreiche Widersprüche ein. Einer wurde als Musterverfahren bis zum Bundesverwaltungsgericht verhandelt (die RHEINPFALZ berichtete). Im Verlauf dieses Verfahrens wurde ein sogenanntes Obergutachten erstellt, in dem die Wertsteigerung geringer angesetzt wurde. Daraufhin verschickte die Verwaltung neue Bescheide für die Ausgleichsbeiträge. Von den Besitzern des Grundstücks in der unteren Friedrichstraße wurden im März 2015 nur noch 9594 Euro Ausgleichsbeitrag gefordert. Die Besitzer des Grundstücks legten Widerspruch gegen den neuen Bescheid ein, der im Juli 2017 vom Stadtrechtsausschuss zurückgewiesen wurde. Daraufhin klagten sie beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung der Klage führten die Grundstücksbesitzer und ihr Anwalt Horst Jerges mehrere Argumente an. 1976 sei die letzte Sanierungsmaßnahme gewesen, nach so langer Zeit könnten keine Ausgleichsbeiträge mehr gefordert werden, so Jerges. Der Vorsitzende Richter Roland Kintz verwies auf höchstrichterliche Urteile, denen zufolge in einem Zeitraum von 25 Jahren nach der Aufhebung eines Sanierungsgebiets Ausgleichsbeiträge gefordert werden dürfen – im aktuellen Fall war die Aufhebung 2005. Die Kläger führten darüber hinaus an, dass der Wert des Grundstücks sich durch die Sanierung nicht erhöht habe. Er sei vielmehr gesunken. Unter anderem, weil in der Nähe ihres Grundstücks Gebäude abgerissen wurden und dort jetzt ein Parkplatz sei. Die an- und abfahrenden Autos würden Lärm- und Geruchsbelästigungen verursachen. Auch sei die nördliche Friedrichstraße in einem desolaten Zustand, Geschäftsflächen könnten nicht mehr vermietet werden, und es gebe in der Umgebung überwiegend Gaststätten und Spielhöllen. Der Gutachterausschuss hat die Schaffung von Parkmöglichkeiten, die Verbesserung des Grundwasserstands durch die Verrohrung des Speyerbachs sowie die Abschaffung des Durchgangsverkehrs als Aspekte der Stadtsanierung genannt, die eine Wertsteigerung bewirkt hätten. Nach Auffassung von Richter Kintz hat der Ausschuss bei der Festlegung der Wertsteigerung seinen Ermessensspielraum eingehalten und keine Fehler gemacht. Gegen das Urteil kann Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. Nach Angaben der Stadtverwaltung gibt es insgesamt 35 offene Verfahren zum Sanierungsgebiet Hintergasse.

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