Ludwigshafen / Frankenthal RHEINPFALZ Plus Artikel Revision im Stalking-Fall: Bewährung, Kontaktverbot, Therapieauflagen

In die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik in Klingenmünster muss der 38-Jährige vorerst nicht mehr.
In die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik in Klingenmünster muss der 38-Jährige vorerst nicht mehr.

Nach der BGH-Revision wertet das Landgericht Frankenthal den Raub als unbeweisbar und setzt eine zweijährige Haftstrafe wegen Stalkings und Körperverletzung zur Bewährung aus.

Ein 38 Jahre alter Mann ist vor dem Landgericht Frankenthal in einem neu aufgerollten Verfahren zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Ihm wurde vorgeworfen, einer Frau aus Ludwigshafen nachgestellt, sie körperlich verletzt, bedroht, beleidigt, bestohlen, ihr Auto beschädigt und sie beraubt zu haben. Der Mann wird unter Auflagen entlassen.

Wie vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vorgegeben, wertete die Kammer den Raubvorwurf als nicht beweisbar. Für die übrigen Taten – Stalking (Nachstellung), Körperverletzung, Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung – blieb es bei Schuldsprüchen. Die Kammer folgte damit den vom BGH nicht beanstandeten Teilen des Urteils aus dem Jahr 2024.

Bei Verstößen droht der Widerruf der Bewährung

Die Richter setzten die zweijährige Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Zugleich ordneten sie die Unterbringung im Maßregelvollzug einer psychiatrischen Einrichtung für drei Jahre an, suspendierten diese jedoch ebenfalls zur Bewährung. Eine weitere Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung sei angesichts der begangenen Taten und der abgewogenen Rückfallgefahr nicht verhältnismäßig, entschied die Kammer unter Vorsitz von Richter Jürgen Häbe.

Mit der Bewährung sind Auflagen verbunden: Der 38-Jährige darf keinen Kontakt zur Geschädigten aufnehmen, muss verordnete Medikamente regelmäßig einnehmen und sich umgehend in psychotherapeutische Behandlung begeben. Sollten die behandelnden Ärzte eine stationäre Therapie für erforderlich halten, hat er diese anzutreten. Bei Verstößen droht der Widerruf der Bewährung.

Den schwerwiegendsten Vorfall schilderte das Gericht so: Der Mann lauerte der Frau in einer Tiefgarage am Auto auf, bedrohte sie aus Wut über ihre Anzeige mit einer Schere, schnitt ihr die zum Dutt gebundenen Haare ab, sprühte ihr Pfefferspray in die Augen und nahm ihren Rucksack mit. Der BGH hatte entschieden, dass im ersten Verfahren nicht bewiesen wurde, die Gewalt habe der Wegnahme des Rucksacks gedient – eine Voraussetzung für den Tatbestand Raub. Dem schloss sich die Kammer an und wertete den Übergriff als Racheakt, nicht als auf Wertgegenstände gerichtetes Handeln.

Anwalt: Geschädigter war emotional überfordert

Die vergangenen zwei Jahre verbrachte der 38-Jährige in einer geschlossenen Abteilung der psychiatrischen Klinik in Klingenmünster. In der Frage der weiteren Unterbringung folgte das Gericht weitgehend der Verteidigung. Rechtsanwalt David Vollert de Hendrik (Heidelberg) argumentierte, eine grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sei Fällen schwerer Straftaten vorbehalten, die hier nicht vorlägen. Der Angeklagte sei zuvor nie gewalttätig geworden und nicht vorbestraft. In der ambivalent geprägten Beziehung zur Geschädigten sei er emotional überfordert gewesen; eine Wiederholung sei nicht zu erwarten.

Staatsanwältin Carolin Wassermann vertrat eine andere Auffassung. Unter Verweis auf die psychologische Sachverständige sah sie beim Angeklagten mangelnden Therapiewillen und ein erhöhtes Rückfallrisiko in ähnlichen Situationen. Sie hielt den Raubvorwurf für erwiesen und forderte drei Jahre und drei Monate Haft, hilfsweise die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Dem folgte die Kammer nicht.

Im letzten Wort erklärte der 38-Jährige, er bereue seine Taten, wolle an sich arbeiten, sein Leben ändern und nie wieder straffällig werden.

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