Ludwigshafen Gericht entscheidet: Kein Schmerzensgeld nach Foul

Mit Fouls muss beim Fußball gerechnet werden, betont das Gericht.
Mit Fouls muss beim Fußball gerechnet werden, betont das Gericht.

Hat ein Gefoulter Anspruch auf Schmerzensgeld? Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Frankenthal befassen. Und kam zur Antwort: Nur in absoluten Ausnahmefällen besteht solch ein Anspruch gegenüber dem Gegenspieler. Die Frage kam nach einem C-Klasse-Spiel in Ludwigshafen auf.

Rückblende: Fußball-Lokalderby in der C-Klasse Rhein-Pfalz Süd. Zwei Ludwigshafener Teams treffen im August 2018 aufeinander. Bei einem Zweikampf stürzt ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft und zieht sich eine Außenbandverletzung zu. Diese stellt sich in der Behandlung als sehr kompliziert und schwerwiegend heraus. Der Spieler fordert daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro. Der verletzte Spieler sagt aus, dass er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult wurde, als der Ball schon zwei Meter entfernt und somit unerreichbar gewesen sei. Zudem habe der Gegenspieler nach dem Foul das Trikot ausgezogen und dieses triumphierend vor den Zuschauern geschwenkt. In den Augen des Gefoulten sei daher klar, dass es dem Gegenspieler nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen. Und daraus ergebe sich der Anspruch auf Schmerzensgeld.

Grob unsportlich?

Doch mit dieser Forderung scheiterte der Spieler beim Landgericht. Dieses hat die Entscheidung im Dezember getroffen und nun veröffentlicht. Nach Auffassung der 5. Zivilkammer komme die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er „schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt“. Ein Regelverstoß aus Spieleifer oder Unüberlegtheit oder „technischem Versagen“ reiche nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Die Kammer sei damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefolgt, teilt das Frankenthaler Landgericht mit.

14 Zeugen vernommen

Um einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu haben, müsse der Gefoulte „nachweisen, dass der Gegner eine grob fahrlässige, unentschuldbare Regelwidrigkeit begangen hat“. Andernfalls gehe der Verletzte leer aus. Denn Fußball sei ein Kampfspiel, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme, so das Gericht. Damit müsse jeder Spieler rechnen. Das Frankenthaler Gericht hat in diesem Fall 14 Zeugen vernommen und konnte dabei „nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat“. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen, so die Kammer. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht. Gegen sie kann Berufung beim Oberlandesgericht in Zweibrücken eingelegt werden.

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