Ludwigshafen Corona-Alarm: Welche neuen Einschränkungen jetzt für Ludwigshafen gelten
Maskenpflicht
Ab Donnerstag gilt die Maskenpflicht auch im Freien in der Innenstadt. Betroffen sind die Prinzregenten-, die Bismarck- und die Ludwigstraße, der Rathaus- und Ludwigsplatz sowie die Querstraßen, die Bahnhofstraße zwischen Berliner Straße und Rhein-Galerie, die Kaiser-Wilhelm-Straße zwischen Bismarck- und Zollhofstraße, die Wredestraße zwischen Bismarck- und Lichtenbergerstraße sowie der südliche Teil der Mundenheimerstraße und der Berliner Platz.
Schulen
An weiterführenden Schulen besteht Maskenpflicht, die vom 26. Oktober bis einschließlich 6. November befristet ist. Ausgenommen davon sind Sonderschulen. Bei der Erwachsenenbildung, in Berufsschulen und privaten Bildungseinrichtungen sind Mund-Nasen-Bedeckungen auch im Unterricht zu tragen.
Veranstaltungen
Veranstaltungen im Freien sind nur mit bis zu 100, Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 50 Personen zulässig. Dies gilt ausschließlich für Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer keine fest zugewiesenen Sitzplätze haben. Nicht gewerbliche Veranstaltungen sind nur mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Personen zulässig. Privatveranstaltungen sind unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt.
Feste und private Feiern
Feierlichkeiten und Feste wie Hochzeiten oder Geburtstage sind im öffentlichen Raum oder angemieteten Räumlichkeiten nur mit bis zu zehn Personen zulässig. Die Stadt empfiehlt für Feiern im privaten Raum ein Limit von nicht mehr als zehn Personen aus höchstens zwei Hausständen.
Sperrstunde
Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars, Mensen, Kantinen, Hotelrestaurants und -bars, Eisdielen sowie Eiscafés sind zwischen 23 und 6 Uhr geschlossen.
Alkoholverbot
Das Verbot des Alkoholverkaufs von 23 bis 6 Uhr besteht neben der Gastronomie auch für Verkaufsstätten im Einzelhandel, insbesondere für Supermärkte, Tankstellen oder Kioske.
Gastronomie
Gastrobetriebe dürfen zwischen 6 und 23 Uhr öffnen. Speisen und Getränke dürfen nur noch an Tischen verzehrt werden. Für den Außer-Haus-Verkauf können Bar- und Thekenbereiche genutzt werden. Eine freie Platzwahl durch die Besucher ist nicht zulässig. An einem Tisch dürfen höchsten fünf Gäste aus unterschiedlichen Haushalten sitzen.
Einzelhandel
Die Anzahl der Personen, die sich in Geschäften des Einzelhandels aufhalten dürfen, ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche begrenzt.
Spielstätten
Spielhallen, Wettbüros, Internetcafés dürfen nur von 6 bis 23 Uhr öffnen. Die Anzahl der Gäste ist auf eine Person pro zehn Quadratmeter begrenzt.
Märkte und Messen
Messen, Ausstellungen, Floh- und Trödelmärkte, Spezialmärkte sowie ähnliche Märkte sind untersagt. Ausgenommen davon sind die Wochenmärkte.
Sport und Fitness
Sportliches Training ist nur mit bis zu zehn Personen auf Sportanlagen im Freien sowie in Hallen in festen Kleingruppen zulässig. Wettkampf und Kontaktsport sowie Zuschauer sind nicht zulässig. Von Beschränkungen ausgenommen sind Pflichtwettkämpfe in allen Sportarten und Klassen. Ausgenommen ist auch der Trainings- sowie Wettkampfbetrieb im Leistungs- und Profisport. Gruppenkurse in Fitness- und Tanzstudios dürfen nur mit bis zu fünf Personen angeboten werden.