Ludwigshafen
23-jährigem Ludwigshafener droht Gefängnisstrafe
Ein 23-jähriger Ludwigshafener ist vor dem Landgericht Frankenthal wegen gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen angeklagt. Nach zehn Verhandlungstagen gehen die Ansichten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung bezüglich der Beweise für seine Täterschaft sowie seines konkreten Tatbeitrags in einzelnen Fällen weit auseinander. Die Forderungen reichen von mehr als fünf Jahren Haft bis hin zur Bewährungsstrafe.
Nach dem Ende der Beweisaufnahme am vergangenen Freitag sah Staatsanwalt Roman Goerge in seinem Plädoyer die Beteiligung des 23-jährigen Alen A. an allen sechs angeklagten Taten als erwiesen an. Auch weil der Angeklagte bereits mehrfach und einschlägig vorbestraft ist, lautete seine Forderung auf eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und vier Monaten Haft wegen gefährlicher und schwerer Körperverletzung in sechs Fällen. Beim ersten Fall, der Schlägerei einer Gruppe um den Angeklagten mit drei anderen Personen vor einer Bar in der Sternstraße, habe der 23-jährige mit der Faust zugeschlagen und den Barbesitzer mit einer Machete angegriffen und verletzt, so der Staatsanwalt. Die Behauptung, bei der Schlägerei in Notwehr gehandelt zu haben, sei unglaubhaft.
Mit erheblicher Gewaltbereitschaft
Auch in anderen angeklagten Fällen tauche die Behauptung auf, in etwas hineingezogen worden zu sein und sich nur gewehrt zu haben. Das sei falsch und eine Schutzbehauptung. Der Angeklagte sei der aktive Ausgangspunkt bei Auseinandersetzungen in der Gruppe mit erheblicher Gewaltbereitschaft gewesen, so der Ankläger. Die Fälle zeigten hier ein ähnliches Muster. In seiner Aussage zu den Anklagepunkten habe der 23-Jährige dem Gericht eine „Täter-Opfer-Umkehr“ darzustellen versucht mit einem Tausch der Rollen. Doch die ihn belastenden Zeugenaussagen seien glaubwürdig und hätten seine Mittäterschaft bei gefährlichen Körperverletzungen bewiesen. Dies gelte auch für die brutale Schlägerei vor dem Café in der Gräfenausstraße im April 2025, bei der drei im Grunde unbeteiligte Männer schwere Verletzungen erlitten.
Im Plädoyer der Verteidigung folgte Rechtsanwalt Sebastian Göthlich aus Ludwigshafen der Linie, die sich mit dem Teilgeständnis des Angeklagten im Verlauf der Verhandlung abgezeichnet hatte. Im Fall 1, der Schlägerei vor der Bar in der Sternstraße, habe sich ein Streit mit einem aggressiven Autofahrer an einer Ampel entzündet. Das Ganze sei vor einer Bar eskaliert, der genaue Ablauf unklar. Drei Personen, darunter der Fahrer und der Barbesitzer, hätten sich mit Axt, Messer und Baseballschläger bewaffnet und aktiv zur Eskalation beigetragen. „Mein Mandant hat hier eine Körperverletzung begangen, Menschen verletzt, auch mit Gegenständen“, räumte der Anwalt das „Halten“ einer Machete ein.
Grundlos zugeschlagen
Auch bei Fall 4, einer gewalttätigen „Schuldeneintreibung“ für einen Freund, habe er grundlos mit der Faust zugeschlagen. Diese Tat sei jedoch nur als einfache Körperverletzung zu werten, so Göthlich. Im Fall 2, der Auseinandersetzung in der Schanzstraße nach zufälligem Zusammentreffen mit einem alten Kontrahenten, seien die Angaben des Geschädigten fragwürdig und zweifelhaft. In Fall 3, einer Schlägerei auf einem Gehweg in Maudach, sei der Geschädigte aggressiv unterwegs gewesen und habe die Auseinandersetzung mit seinem „Revierverhalten“ selbst herbeigeführt.
Bei den Fällen 5 und 6 vor dem Café in der Gräfenaustraße gebe es keinen sicheren Beweis, dass sein Mandant zur Tatzeit dort gewesen sei, meinte der Anwalt. Die Identifizierung durch die Geschädigten sei zweifelhaft. Die Aussage, „er war dabei“, sei nicht bei der ersten Vernehmung durch die Polizei erfolgt, sondern erst später auf der zweifelhaften Grundlage eines schlechten Fotos in einem Instagram-Profil. Darauf hätten sich die Geschädigten festgelegt und auch die Polizei. Die Ermittlungen zu den Angreifern über die Instagram-Profile der Gruppe seien jedoch „schlecht“ geführt, genannte Zeugen nicht gefunden worden. Von den Besuchern des Cafés in der Gräfenaustraße und dem Besitzer gebe es dagegen keine Aussagen, dass sie den Angeklagten am Tatabend dort gesehen hätten, meinte der Anwalt. „Für eine Verurteilung reichen die Beweise in Fall 5 und 6 nicht aus“, zeigte er sich überzeugt.
Der 23-Jährige sei wegen gefährlicher und einfacher Körperverletzung in zwei Fällen zu verurteilen. Er habe bereits sechs Monate in U-Haft verbracht, eine Arbeitsstelle und gute Sozialprognose. Daher sei eine Haftstrafe von maximal zwei Jahren zur Bewährung angemessen. Das Urteil wird am 15. April verkündet.