Rhein-Pfalz Kreis Mit Gutscheinen einkaufen: Das ist zu beachten

Besonders bei den Stammkunden sind Gutscheine als Geschenk sehr beliebt.
Besonders bei den Stammkunden sind Gutscheine als Geschenk sehr beliebt. ArchivFoto: dpa

Gutscheine sind umstritten – die einen lieben sie, die anderen bekommen lieber etwas Persönliches. Ein beliebtes Geschenk ist es allemal. Aber welche Rechte und Pflichten haben Einzelhändler und Kunden dabei. Bei der Verjährung sind die Händler im Kreis auf jeden Fall sehr kulant, wie eine Umfrage zeigt. In puncto Barauszahlung pochen die meisten aber auf ihr Recht.

Hochkonjunktur in Sachen Gutscheine herrscht bei Brigitte Ullrich kurz vor Weihnachten und Muttertag. Seit 25 Jahren führt sie ihren Kosmetiksalon in der Hauptstraße in Dannstadt – und von Anfang an stellt sie auch Gutscheine aus. „Meist sind es solche über einen bestimmten Betrag“, erzählt die gelernte Kosmetikerin. Aber manchmal möchte der Kunde nicht, dass der von ihm Beschenkte die Höhe des Betrags erfahre. Dann werde nur die Art der Behandlung vermerkt – etwa für eine Pediküre oder Gesichtsbehandlung. Aber was machen, wenn diese Leistung bis zum Einlösen teurer geworden ist? Laut Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat der Geschäftsinhaber dann das Recht, den Aufpreis vom Kunden zu verlangen. Und so handhabt es auch Brigitte Ullrich. „Doch das kam bisher nur einmal vor, die meisten Gutscheine werden innerhalb der nächsten Wochen nach Kauf eingelöst“, erzählt sie. Dennoch: „Bei mir verfällt kein Gutschein“, sagt Brigitte Ullrich. Ebenso sei es möglich, diesen aufzuteilen. Den Betrag komplett in bar auszahlen würde sie jedoch nicht. „Das hat auch noch kein Kunde verlangt.“ Sie selbst bekommt nur selten Gutscheine geschenkt, freut sich aber immer darüber. „Vor allem über die für Blumen, denn ich liebe Blumen. So kann ich mir das ganze Jahr über welche kaufen“, erzählt sie.

Kein Gutschein verfällt

Dazu hätte sie beim Blumenladen Schroth in Altrip Gelegenheit, denn auch hier können Gutscheine erworben und eingelöst werden. „Das wird eigentlich das ganze Jahr über viel genutzt“, sagt Verkäuferin Marion Fuchs, etwa für Trauerfälle, Muttertag, Geburtstage – und an Weihnachten sowieso. Auch hier verjährt kein Gutschein und kann auf mehrere Einkäufe verteilt werden. „Einzig die Fleurop-Gutscheine müssen bei einem Einkauf komplett aufgebraucht werden, Restbeträge werden auch nicht ausgezahlt. Grundsätzlich werden auch keine Gutscheine bar ausgezahlt“, informiert die Fachfrau. Zur Erklärung: Fleurop ist ein weltweit agierender Blumenvermittlungsservice, den Blumenfachgeschäft anbieten können. Im Geschäft von Thomas Nax, Inhaber von Lesen-schreiben-schenken in Mutterstadt, werden Gutscheine das ganze Jahr über sehr gern gekauft. „ Es ist eben doch ein ganz praktisches Geschenk und die bessere Wahl, bevor man etwas Unsinniges kauft“, sagt er. Und die meisten Kunden, die mit einem Gutschein in den Laden kommen, finden auch etwas. Denn: „Eine Barauszahlung ist leider nicht möglich.“ Nur wenn der Restbetrag so gering sei, dass es sich nicht mehr lohne, einen weiteren Gutschein auszufüllen, „dann zahlen wir schon mal den Rest aus“. Die Gutscheine können – wie in den meisten Geschäften üblich – in mehreren Beträgen ausgegeben werden. Sehr kulant ist auch Thomas Nax bei der Verjährungsfrist. „Die Gutscheine verfallen bei uns nicht.“ Selbst sehr alte würde er einlösen, „auch die in Mark“, sagt er und lacht. Ein Grund ist, dass das alteingesessene Mutterstadter Geschäft viele Stammkunden hat: „Ich kenne die meisten meiner Kunden, da ist das selbstverständlich.“

Kunden lösen Gutscheine rasch ein

Das sieht Inge Kohlbacher, Inhaberin des Maxdorfer Buchladens, genauso. Auch bei ihren Kunden sind Gutscheine sehr beliebt, „zum Beispiel für Kindergeburtstage über etwa zehn Euro oder eben zu Weihnachten für Vielleser auch schon mal für 200 Euro“, sagt sie. Und diese können in Teilbeträgen eingelöst werden. Bei ihr verjähren die Gutscheine ebenfalls nicht, so haben Kunden schon welche beim Aufräumen wiedergefunden, die gut sieben Jahre alt waren. Konsequent ist sie hingegen in puncto Barauszahlung: „Das machen wir grundsätzlich nicht“, sagt Inge Kohlbacher. So ist es auch im griechischen Restaurant Zwiwwel in Rödersheim-Gronau, informiert Inhaber Michael Gouras. Aber was machen, wenn’s dem Beschenkten dort nicht geschmeckt hat und er den Gutschein nicht einlösen möchte? „Das gab’s noch nicht“, sagt der Gronauer und lacht. Gutscheine könnten selbstverständlich in Teilbeträgen eingelöst werden, der Restbetrag wird darauf vermerkt. Kunden, die er sehr gut kennt, dürfen bei ihm schon mal selbst einen Gutschein für ein Abendessen ausstellen. „Sie kommen dann am nächsten Tag und zahlen die Rechnung“, erzählt er. Bei der Verjährung ist er ebenfalls großzügig: „Kein Gutschein verfällt“, sagt der Gastronom. Selbst alte, für ein früher von ihm geführtes Restaurant, löst er ein. Bei Lieser Fitness in Neuhofen hat der Kunde gleich mehrere Gutschein-Varianten zur Auswahl. Dieser kann über einen bestimmten Geldbetrag oder für die diversen Angebote des Fitnessstudios ausgestellt werden, informiert Patricia Lieser von der Personalabteilung. „Das kann zum Beispiel für eine Zehner-Karte für Kurse oder Studionutzung sein oder für einen Mitgliedsbeitrag für einen oder mehrere Monate.“ Auch verfallen die Gutscheine bei Lieser nicht, „bei uns werden diese aber auch fast immer sehr schnell eingelöst“, so ihre Erfahrung. Eine Barauszahlung ist auch bei Lieser nicht möglich. „Aber sie können problemlos übertragen werden“, sagt Patricia Lieser. Manchmal stellt ein Gutschein die Buchhaltung eines Unternehmens vor Herausforderungen. Um das zu umgehen, bietet zum Beispiel das Limburgerhofer Lichtspieltheater Capitol besondere Gutscheine an, berichtet Betreiberin Susanne Deickert. Es gibt solche für den Wert von jeweils einer der verschiedenen Eintrittskarten sowie separate Verzehrgutscheine. Das habe sich bewährt und werde sehr viel genutzt. Vor Weihnachten sei das Capitol-Team gar nicht mit dem Ausstellen von Gutscheinen hinterhergekommen. „Und selbstverständlich verfallen diese nicht“, meint Susanne Deickert, „der Kunde hat uns ja dafür Geld gegeben.“ Sollte sich jedoch der Eintrittspreis seit Gutschein-Ausstellung erhöht haben, müsse der Kunde die Differenz bezahlen. Sie selbst mag Gutscheine als Geschenk nur bedingt: „Wenn es ein Händler vor Ort ist, zu dem ich gern hingehe, ist das toll.“ Je aufwendiger es sei, den Gutschein einzulösen, desto unpraktischer findet sie es.

Geschäft mit eigener Währung

Eine ganz nette und praktische Idee hat Monika Rittinger in ihrem Mode-Geschäft in Schifferstadt umgesetzt. Schon kurz nach Unternehmensgründung vor gut 42 Jahren hat sie ihre eigenen Münzen prägen lassen, die es heute im Wert von zehn oder 20 Euro gibt und die sie ihren Kunden als „Gutscheine“ anbietet. Die Differenz zum vollen Zehnerbetrag werde in der Regel bar ausgezahlt. Dass ein Kunde alle geschenkten Münzen in bar ausgezahlt haben möchte – „das habe ich wirklich in all den Jahren noch nie erlebt“, sagt sie. „Aber ich würde es machen, wenn er darauf bestehen würde, es nützt ja nichts, wenn er verärgert ist.“ Auch verfallen ihre Münzen nicht, wie auch ihre „normalen“ Gutscheinen in Papier-Form. Ganz privat ist Monika Rittinger, die dieses Jahr ihren 70. Geburtstag feiern wird, kein Fan von Gutscheinen als Geschenk – „lieber bekomme ich etwas Persönliches“. Es gibt aber auch Branchen, da ist das mit den Gutscheinen schwierig – etwa bei Brautmoden. „Bei uns gibt es keine Gutscheine“, sagt Johanna Beck vom Brautmoden Beck in Schifferstadt, das sei nicht üblich und kaum gefragt. Zum einen müssten die Gutscheine ja sehr große Beträge ausweisen, denn die Roben für den großen Tag sind doch sehr hochpreisig. Zum anderen – was mit einem nicht eingelösten Gutschein machen, wenn der große Tag vorbei ist?

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