Rheinpfalz Datenschützer hakt bei Mietspiegel-Panne nach

Nicht unproblematisch: Bei der Datenübermittlung an Dritte müssen Kommunen vieles beachten.
Nicht unproblematisch: Bei der Datenübermittlung an Dritte müssen Kommunen vieles beachten.

«Speyer.» Die Datenpanne bei der Befragung zur Erstellung des neuen Speyerer Mietspiegels liegt derzeit zur Prüfung beim Datenschutzbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz. Das teilte die Mainzer Behörde auf Anfrage mit. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob die Stadt personenbezogene Daten an eine externe Firma weitergeben durfte.

Bei einer Befragung von Vermietern und Wohnungseigentümern zur Neuauflage des Speyerer Mietspiegels ist es zu einer Datenpanne gekommen. Die Betroffenen haben fehlerhafte Befragungsunterlagen erhalten, weil das von der Stadt beauftragte externe Unternehmen Namen und Adressen von Vermietern und Mietern durcheinandergebracht hat. Die Datenpanne wird vom Landesdatenschutzbeauftragten derzeit geprüft, nachdem die Stadt sie am vergangenen Freitag gemeldet hatte, wozu sie nach Artikel 33 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verpflichtet ist. Das erklärt Dieter Kugelmann, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, auf RHEINPFALZ-Anfrage. Auf die Frage, ob die Weitergabe personenbezogener Daten durch die Stadtverwaltung an das Hamburger Unternehmen „Analyse und Konzepte“ gängige Praxis sei, teilt Kugelmann mit, dass seiner Behörde durchaus Fälle bekannt seien, in denen eine Kommune einen Dienstleister mit der Erstellung eines Mietspiegels beauftragt habe. Wenn dazu Daten der Kommune verwendet werden, so Kugelmann, liege eine Zweckänderung dieser Daten vor. Die Kommune müsse dann prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Grundlage dafür sind die DSGVO und die landesrechtlichen Datenschutzregelungen. Wenn der Dienstleister dazu die Anschreiben formuliere und auch die Auswertung der Rückläufe übernehme, müsse die Kommune prüfen, ob die Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich ist. Laut Landesdatenschutzbeauftragtem wäre nämlich auch ein anderes Verfahren denkbar, bei dem keine Adressdaten an den Dienstleister weitergebeben werden: das Datenmittlungsverfahren. Dabei verschickt die Stadt selbst die vom Unternehmen vorgefertigten Fragebögen und Anschreiben. „Sofern die Adressdaten an die Firma Analyse und Konzepte Hamburg weitergegeben wurden“, erklärt der rheinland-pfälzische Landesdatenschutzbeauftragte, „müssen die Voraussetzungen für eine Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO beachtet werden.“ Dazu gehöre unter anderem, dass Stadt und Dienstleister einen Vertrag schließen, in dem wesentliche Fragen des Datenschutzes wie Zweckbindung und Löschfristen geregelt werden. Ob die Punkte im Speyerer Fall beachtet wurden, werde geklärt, so Kugelmann. Gegen eine Datenverarbeitung können sich Bürger laut Landesdatenschutzbeauftragtem wehren, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 21 DSGVO vorliegen. Bürger können widersprechen, wenn die Datenverarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt und das Widerspruchsrecht nicht über „bereichsspezifische Regelungen“ eingeschränkt ist. Auch diese Frage wird die Mainzer Datenschutzbehörde mit der Speyerer Stadtverwaltung zu klären haben. Speyerer Bürger, die die Weitergabe ihrer Daten nicht wünschen, können das laut Stadtsprecher Matthias Nowack in einem der beiden Bürgerbüros der Stadt beantragen.

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