Landau
Markus Söder als Faschist bezeichnet: Geldstrafe für Querdenker
Das Landauer Amtsgericht hat den Südpfälzer Tobias F. wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Das Opfer war der bayerische Ministerpräsident Markus Söder. Dieser war in zwei Beiträgen auf dem Telegram-Kanal des Angeklagten als Faschist bezeichnet worden. Die bayerische Staatskanzlei hatte im Auftrag Söders Anzeige erstattet.
Der Angeklagte F. ist in der Südpfalz vor allem aus der Zeit der Corona-Pandemie bekannt. Damals betrieb er ein Lokal, das zu einem Treffpunkt der Querdenker-Szene wurde. Zudem pflegte er zumindest zu dieser Zeit und danach gute Kontakte zu Rechtsextremisten. Ende 2021 hatte F. eine Freikirche gegründet, die ihren Mitgliedern das Maskentragen verbietet. Vertreten wurde er im Prozess am Mittwoch von einem bekannten Anwalt: Dirk Sattelmaier.
„Faschist Markus Söder“
Der Jurist mit Kanzlei in Köln vertritt als einer von mehreren Anwälten den Ex-Polizisten Michael F., der im Terrorprozess gegen die mutmaßliche „Reichsbürger“-Gruppe um Heinrich XIII. Prinz Reuß Mitangeklagter ist. Sattelmaier trat selbst vor einigen Jahren während der Pandemie bei Querdenker-Veranstaltungen auf und als Kandidat für die Partei Die Basis bei der Bundestagswahl 2021 an. Nun vertrat er also Tobias F. vor dem Amtsgericht in Landau.
Angeklagt war dieser wegen zweier Nachrichten auf einem Telegram-Kanal, mit dem er damals rund 3000 Abonnenten erreichte. Die erste stammt vom 17. Januar 2024. Dort heißt es, dass der „Faschist Markus Söder“ nun auch sprachlich auf den Nationalsozialismus zurückgreife. Der Bezug der Äußerung war ein Interview, das der bayerische Ministerpräsident dem Nachrichtenmagazin „Focus“ gegeben hatte. Überschrift: Söder will Verbeamtung von AfDlern verbieten – „AfD ist eine parasitäre Gruppe“.
Verteidigung will Freispruch
Die zweite stammte vom November 2024. Dort hieß es, dass „Södolf“ ein Faschist sei. Das Statement bezog sich auf eine Hausdurchsuchung bei einem Rentner in Bayern, der per Meme auf der Plattform X (früher Twitter) den damaligen Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) als „Schwachkopf professional“ bezeichnet hatte.
Sattelmaier zielte in seiner Verteidigung auf Freispruch in beiden Fällen ab. Die Äußerung sei unter anderem deshalb keine Schmähkritik, weil das Wort Faschist nicht klar definiert sei, argumentierte der Anwalt in einer langen Einlassung. Es sei auch keine Formalbeleidigung. Zudem sei die Aussage in einem Spannungsverhältnis getroffen worden: Söder habe dem „Focus“ zufolge eine Gruppe von Menschen als parasitär bezeichnet. Da er hart zulange, müsse er auch harte Gegenrede erdulden.
F.: Zwölf Admins hatten Zugriff
Den zweiten Eintrag aus dem November kenne sein Mandant nicht, sagte Sattelmaier weiter. Wie F. selbst ausführte, seien zu diesem Zeitpunkt zwölf Menschen – „Freunde, Wegbegleiter und Bekannte“ – mit Admin-Rechten auf dem nach ihm benannten Kanal ausgestattet gewesen, es könne sein, dass einer von diesen den Inhalt geteilt habe.
Auch wies er darauf hin, dass die der Anklage zugrunde liegenden Screenshots des Infokanals manipuliert sein könnten. Auch wenn er das natürlich dem „besorgten Bürger“, der sie gemacht hat, nicht unterstellen wolle. Außerdem seien beide Posts nicht im Original von F. verfasst worden. Er habe sie nur weitergeleitet. Der Verfasser sei ein Arzt, der während der Covid-19-Pandemie mit verschwörungsideologischen Inhalten und Fehlinformationen auffiel – und so in Querdenkerkreisen Bekanntheit erlangt hatte.
Es geht wohl in die zweite Runde
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hingegen sah die Vorwürfe während des Prozesses in vollem Umfang als bestätigt an – niemand müsse sich als Faschist beschimpfen lassen. Es handele sich bei den Äußerungen nicht um Auseinandersetzungen in der Sache, schon allein weil die Statements nur auf die Person Markus Söders abzielten. Deshalb halte er es für eine strafbare Schmähkritik. Er sehe beim Angeklagten weder Unrechtsbewusstsein noch Reue und halte eine Gesamtstrafe von 1650 Euro als angemessen an.
Richterin Claudia Steinel folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft, nur nicht im Strafmaß. Sie sei überzeugt, dass die Beiträge mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ von F. abgesetzt worden seien. Sie sehe auch keine Anhaltspunkte, dass Dritte eingeschritten seien. Die Meinungsfreiheit sei ein hehres Gut, aber die Kommentierungen seien nicht in der Sache gewesen, sondern bezogen auf die Person. Für den Angeklagten spreche, dass er keinerlei rechtliche Vorbelastungen habe – sprich: noch nie verurteilt wurde. Deshalb halte sie eine Geldstrafe von 900 Euro für angemessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – und wird es wohl auch nicht werden. Während Anwalt Sattelmaier bereits während der Beweisaufnahme mutmaßte, dass, egal wie das Urteil ausfalle, „so oder so“ Rechtsmittel eingelegt würden, wird dies der Fall sein. Dass er in die nächste Instanz gehen wird, kündigte F. nach dem Prozess gegenüber der RHEINPFALZ an.