Landau Zur Sache: Nichtraucherschutzgesetz

Beschlossen wurde das rheinland-pfälzische Nichtraucherschutzgesetz am 5. Oktober 2007. Seit dem 15. Februar 2008 ist die Regelung in Kraft. Neben öffentlichen Gebäuden darf auch in Gaststätten und Diskotheken nicht mehr geraucht werden. Der Zweck , so steht es im ersten Paragrafen des Gesetzes, ist der Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Tabakrauch. Dennoch gibt es Ausnahmen: Wenn ein Lokal nur einen Gastraum mit einer Fläche von weniger als 75 Quadratmetern bewirtschaftet, darf weiterhin geraucht werden. Verknüpft ist diese Sonderregelung mit den Auflagen, dass in der Gaststätte keine oder nur einfach zubereitete Speisen serviert werden dürfen und dass die Raucherlaubnis deutlich im Eingangsbereich gekennzeichnet werden muss. Verstöße gegen das Gesetz können mit einer Geldbuße von 500 oder 1000 Euro geahndet werden. Auf Bundesebene gilt bereits seit 1. September 2007 das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens. Neben dem Anheben der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre, herrscht in allen Einrichtungen des Bundes sowie dem Personennahverkehr Rauchverbot.

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