Kreis Südliche Weinstraße Zur Sache: Kinderpornografie in der deutschen Rechtssprechung

Nach Paragraf 184b des Strafgesetzbuches ist die Verbreitung von „kinderpornografische[n] Schriften“ strafbar. Als solche definiert der Gesetzgeber seit der letzten Novelle 2015 pornografische Darstellungen, die zum Gegenstand haben: sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (unter 14 Jahren), die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäß eines Kindes. Ins Zentrum der medialen und gesellschaftlichen Aufmerksamkeit war das Thema durch den ehemaligen SPD-Bundestagsabgeordenten Sebastian Edathy gerückt, der kinderpornografische Bilder und Videos auf seinem Rechner gespeichert hatte und dafür in einem Prozess 2014 zu einer Geldstrafe von 5000 Euro verurteilt wurde. Der Besitz der von Edathy in Kanada bestellten Bilder war damals nicht strafbar. Nach Änderung des Paragraf 184 bewegt sich das Strafmaß jetzt von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

x