Kreis Germersheim Zur Sache II: Vorgaben für den Betrieb einer Spielhalle

Wer eine Spielhalle betreiben will, braucht eine entsprechende Erlaubnis, die er bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde beantragen muss. Diese Erlaubnis umfasst außer der gewerberechtlichen auch die glücksspielrechtliche Zustimmung. Unter Umständen benötigt der Unternehmer noch weitere Genehmigungen, wie zum Beispiel nach dem Baurecht. Das war bei der Spielhalle in der Bahnhofstraße in Lingenfeld und ist auch bei der geplanten in der Hauptstraße der Fall. Baurechtlich muss dort erst einmal der Nutzungsänderung einer Gaststätte (Bahnhofstraße 1) beziehungsweise einer Ladenfläche (Hauptstraße 35) zugestimmt werden. Wie mehrfach berichtet, versagt die Ortsgemeinde Lingenfeld die Nutzungsänderung. Die Kreisverwaltung Germersheim als Bauaufsichtsbehörde ersetzt diese Entscheidung und sagt, dass die Nutzungsänderung zu Unrecht versagt worden sei (siehe Haupttext). Ausnahmeregelung greift Die zudem benötigte glücksspielrechtliche Erlaubnis wird von der örtlichen Behörde erteilt – im Lingenfelder Fall ist das die Verbandsgemeindeverwaltung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier muss der Genehmigung zustimmen. Die glücksspielrechtliche Erlaubnis darf laut ADD nur erteilt werden, wenn die Ziele dem Paragrafen 1 des Glücksspielstaatsvertrags (unter anderem Glücksspiel- und Wettsucht verhindern) nicht entgegenstehen und der Antragsteller darlegt, was er unternimmt, um unter anderem Jugendschutzanforderungen einzuhalten. Außerdem muss der geplante Standort einen Abstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer öffentlichen oder privaten Einrichtung einhalten, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird. Das Landesglückspielgesetz sieht jedoch eine Ausnahmeregelung vor, die auch bei der Spielhalle in der Bahnhofstraße 1 gegriffen hat. Diese liegt nämlich weniger als 500 Meter von der Kindertagesstätte St. Elisabeth in der Schulstraße entfernt. Nadja Wierzejewski, zuständige Referentin der Glücksspielaufsicht bei der ADD, erklärt auf RHEINPFALZ-Anfrage die Entscheidung für die Ausnahmegenehmigung. Diese komme insbesondere in Betracht, wenn die Gefährdung Minderjähriger ausgeschlossen werden könne. Es seien keine Studien bekannt, dass Kindergartenkinder zu der durch Spielhallen angesprochenen oder gefährdeten Zielgruppe gehörten, sagte Wierzejewski. Außerdem dürften Kinder die Kindertagesstätte grundsätzlich nicht während der Betreuungszeiten alleine verlassen und würden in der Regel auf ihrem Hin- und Rückweg von Erwachsenen begleitet. Die ADD bewerte jeden Einzelfall, schaue sich die Altersstruktur der Einrichtung an und prüfe, ob es Erkenntnisse gebe, ob diese Gruppe für die Spielsucht gefährdet sei, sagt die ADD-Mitarbeiterin. Ist dies nicht der Fall, sei eine Ausnahmegenehmigung möglich. Würde die Behörde eine solche einfach so versagen, könne der Spielhallen-Unternehmer klagen, sagt Wierzejewski. Ende einer Spielhalle in Sicht Die gesetzliche Vorgabe mit dem Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen und Einrichtungen, die überwiegend von Minderjährigen besucht werden, gibt es seit 1. Juli 2012. Die Spielhalle in der Germersheimer Straße 125 in Lingenfeld besteht bereits seit 2011, deshalb falle sie unter den Bestandsschutz. Ihre glücksspielrechtliche Genehmigung läuft, wie alle anderen auch, laut der ADD-Referentin zum 30. Juni 2021 aus. Dann läuft der Glücksspielstaatsvertrag aus und muss neu verhandelt werden. Für Altspielhallen, die unter den Bestandsschutz fallen und weniger als 500 Meter von Einrichtungen für Jugendliche entfernt liegen, bedeute das, dass sie entweder schließen und umziehen oder eine Ausnahmegenehmigung beantragen müssen, sagte die ADD-Mitarbeiterin. Dass die Spielhalle in der Germersheimer Straße nach dem 30. Juni 2021 an ihrem jetzigen Standort weiterbetrieben werden darf, sei eher unwahrscheinlich, sagt Wierzejewski. Grund ist, dass die Realschule plus nur rund 200 Meter Luftlinie entfernt liegt. Diese wird von Jugendlichen und jungen Erwachsenen besucht, die durchaus von Spielsucht gefährdet seien.

x