Kreis Südliche Weinstraße Villa Medica wehrt sich

Die Privatklinik im Edenkobener Tal hat sich auf die umstrittene Gefrierzellentherapie spezialisiert.
Die Privatklinik im Edenkobener Tal hat sich auf die umstrittene Gefrierzellentherapie spezialisiert.

Die Edenkobener Klinik Villa Medica wehrt sich gegen das vom Land Rheinland-Pfalz verhängte und vom Verwaltungsgericht Neustadt betätigte Verbot der Gefrierzellentherapie und zieht vor das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Koblenz. Dies bestätigte eine Sprecherin des Verwaltungsgerichts NW auf Anfrage. Wie berichtet, hatte das Neustadter Gericht das Untersagen der Herstellung von Gefrierzellen zur späteren Anwendung bei Menschen sowie der Anwendung hergestellter Gefrierzellen als rechtmäßig erkannt. Bei der Therapie werden dem Patienten – in der Regel aus Schafsföten gewonnene – lebende tierische Zellen injiziert mit der Absicht, eine revitalisierende Wirkung zu erzielen. Die Kritiker verweisen darauf, dass solche Therapien wegen der besonderen immunologischen und infektionsbedingten Risiken für die Patienten und wegen fehlender wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweise umstritten sind. Das Land Rheinland-Pfalz hatte sein Verbot damit begründet, dass die Gefrierzellenabgabe ein bedenkliches Arzneimittel darstelle. Über das reine Einfrieren hinaus erfolge keine weitere Behandlung der Zellen vor der Anwendung, insbesondere zur Bekämpfung möglicher Krankheitserreger und zur Verringerung von immunologischen Risiken. Die Therapie weist nach Aussage des Landes eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz auf. Es bezieht sich auf Stellungnahmen des Paul-Ehrlich-Instituts und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte. Die Klinik argumentierte, es bestehe kein begründeter Verdacht, dass die Gefrierzellentherapie eine negative Nutzen-Risiko-Bilanz darstelle. Die von ihr hergestellten Zellen würden sich grundlegend von anderen begutachteten Frischzellen unterscheiden. Mit dem von ihr entwickelten besonderen Herstellungs- und Prüfverfahren werde das Risiko der Übertragung von Krankheiten ausreichend minimiert. Der Nachweis, dass die Therapie allergische Reaktionen hervorrufe, sei nicht erbracht. Das Verwaltungsgericht widersprach. Es handele sich sehr wohl um bedenkliche Arzneimittel im Sinne des Gesetzes. Es bestehe der Verdacht, dass der Gebrauch schädliche Auswirkungen habe, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgingen. Sei die Wirksamkeit des umstrittenen Mittels wissenschaftlich nicht belegt, reichten schon geringe Risiken für ein Verbot aus. Zwar habe das durch das Grundgesetz geschützte Interesse des Klägers, die Therapie fortsetzen zu können, ein erhebliches Gewicht. Dem stehe jedoch das öffentliche Interesse gegenüber, dass jeder Einzelne vor bedenklichen Arzneimitteln und unverhältnismäßig riskanten Behandlungen geschützt werde. Es gehe um eine klassische Gefahrenabwehr. Wann genau sich das OVG in Koblenz mit dem Berufungsfall beschäftigt, ist noch nicht klar. Chefarzt Aschhoff wollte sich gegenüber der RHEINPFALZ nicht äußern. Schließlich handle es sich um ein laufendes Verfahren.

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