Kreis Germersheim Streit über fehlende Notfallpläne für Gefahrstofflager im US-Depot

Soll unter Landesaufsicht: das Gefahrstofflager im US-Depot, dessen Kapazität von 70 auf 1200 Tonnen erweitert werden soll. Laut
Soll unter Landesaufsicht: das Gefahrstofflager im US-Depot, dessen Kapazität von 70 auf 1200 Tonnen erweitert werden soll. Laut einem aktuellem Gutachten ist das »verfassungsrechtlich durchaus möglich«.

Germersheim: Die Kreisverwaltung soll seit 2012 fehlende Notfallpläne fürs Gefahrstofflager im US-Depot erstellen. Das fordert die Bürgerinitiative „Kein Gefahrstofflager“, die der Behörde Versäumnisse vorwirft. Bundestagsabgeordneter Hitschler (SPD) regt an, das Gefahrstofflager nicht mehr vom Bund, sondern vom Land überwachen zu lassen.

Seit Inbetriebnahme des Gefahrstofflagers im Germersheimer US-Depot im Jahr 2012 – es soll von 70 auf 1200 Tonnen erweitert werden – fehlen die für den Betrieb erforderlichen Sicherheitshandbücher mit Alarm- und Einsatzplänen. Die Bürgerinitiative „Kein Gefahrstofflager“ (BI) wirft nun der Kreisverwaltung (KV) vor, es versäumt zu haben, diese Handbücher einzufordern. Weil das Fehlen der Notfallpläne aus Sicherheitsgründen „nicht akzeptabel“ sei, fordert der BI-Vorsitzende Dietmar Bytzek die Verwaltung auf, „unverzüglich die geforderten Notfallpläne zu erstellen und wie im Gesetz gefordert, öffentlich auszulegen“. Auf Bytzeks Anfrage, ob der KV besagte Informationen vorliegen, antwortete die Behörde in einem der RHEINPFALZ vorliegenden Schreiben, dass dies nicht der Fall ist. Überwachungsbehörde für die Anlage sei das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BIUD). Der Kreis hat nach eigenen Angaben auch keine externen Notfallpläne erstellt. „Da diese Pläne nicht vorliegen, können sie auch nicht eingesehen werden.“

Bürgerinitiative: Kreis hätte Notfallpläne einfordern müssen

Laut Bytzek ist der Betreiber des Gefahrstofflagers, die US-Army, verpflichtet, der KV neben dem Sicherheitsbericht auch interne Notfallpläne zu übergeben, damit sie selbst Notfallpläne, etwa für die Feuerwehr, erstellen kann – und zwar „vor Inbetriebnahme“. Das stehe in Fettdruck in der Genehmigung für das – wie darin erwähnt – der Störfallverordnung unterliegende Lager. Wenn die sicherheitsrelevanten Informationen seit 2012 nicht vorlägen, hätte die Kreisverwaltung diese längst einfordern müssen. Hierbei auf die Überwachungsbehörde BIUD zu verweisen, erachtet Bytzek als „unzulässig, weil diese Behörde nicht der Aufgabenträger ist, sondern der Kreis“. Dieser verweist in seinem Antwortschreiben darauf, dass es sich bei der Vorlage der Sicherheitsinformationen „nicht um echte Auflagen handelt, sondern lediglich um Hinweise“, was aus der Formulierung im Bescheid hervorgehe. Bytzek, der als Sicherheitsingenieur arbeitet, kontert, dass es für den Katastrophenschutz nicht relevant sei, ob es ein Hinweis ist oder nicht. Unter Bezug auf ein Landesgesetz zu Katastrophenschutzvorhaben schreibt er, dass der Aufgabenträger, in diesem Fall der Landkreis, Alarm- und Einsatzpläne als externe Notfallpläne für solche Betriebe zu erstellen habe.

x