Kreis Germersheim So steht es im Sozialgesetzbuch

Der Text, der Jugendämter zwingt, mit Trägern der freien Jugendhilfe (Das sind alle Vereine, die auch Freizeiten oder Ausflüge anbieten.) ist im achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) im Paragrafen 72a, Absatz 2, verankert. Da heißt es lapidar: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 (da sind die möglichen Formen von Missbrauch aufgezählt) rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.“ Der gesamte Gesetzestext und die Rahmenvereinbarung, der die Vereine beitreten sollen, finden sich im Internet unter lsjv.rlp.de/kinder-jugend-und-familie/rahmenvereinbarung-zu-72-a-sgb-viii/rahmenvereinbarung-und-empfehlung/. Die Unterlagen können beim Landesjugendamt, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz oder beim Kreisjugendamt, Postfach 550, 76726 Germersheim, angefordert werden. (tom)

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