Südwestpfalz Wer corona-positiv ist, muss sich weiter isolieren

Wenn sie symptomfrei sind, können Corona-Infizierte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.
Wenn sie symptomfrei sind, können Corona-Infizierte an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

Die Absonderungsdauer nach einem positiven Corona-Test wurde jetzt auf fünf Tage verkürzt. Das Gesundheitsamt des Kreises Südwestpfalz weist darauf hin, dass die Absonderungspflicht nach einem positiven Test weiterhin besteht: Wer positiv auf Corona getestet wurde, muss sich unverzüglich in Absonderung begeben.

Diese Absonderungspflicht endet automatisch nach Ablauf des fünften Tages. Ein Freitesten ist dafür nicht notwendig. Die einzige Voraussetzung ist, dass in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Isolation keine typischen Symptome einer Corona-Infektion mehr aufgetreten sind. Halten Symptome wie Fieber oder Husten an, muss auch die Absonderung fortgesetzt werden, bis zu maximal zehn Tagen. Die Absonderung endet dann auf jeden Fall am elften Tag.

Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass für Beschäftigte von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Pflegediensten, Arztpraxen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe besondere Regelungen gelten: Deren Beschäftigte müssen nach Beendigung ihrer Absonderung und vor der Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung ein negatives Testergebnis eines bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests oder einen entsprechenden PCR-Test vorlegen. Diese Regelung dient dem nach wie vor erforderlichen Schutz von besonders gefährdeten Personengruppen.

Kontaktpersonen – unabhängig von Impfstatus oder Alter – müssen dagegen nicht mehr in Absonderung. Für diese Personen bestehen nur noch die allgemeinen Empfehlungen zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen, etwa das Tragen von Masken, das Abstandhalten, Selbsttests und Kontaktreduzierung. Eine Absonderungspflicht gilt nur noch für infizierte Personen.

Die Absonderungsregelungen gelten auch für die Schulen und Kindertagesstätten. Sollte eine infizierte Person nach Ablauf der fünf Tage 48 Stunden symptomfrei gewesen sein, kann sie ab dem sechsten Tag sofort in die Einrichtung zurückkehren. Ansonsten verlängert sich die Absonderung bis zu maximal zehn Tagen. Eine Freitestung erfolgt nach diesem Zeitraum nicht mehr, die Absonderung endet dann automatisch am elften Tag. Die neuen Regeln für nicht infizierte Kontaktpersonen gelten vor allem für Kinder in Kindertagesstätten. Ein Freitesten von Kontaktkindern ist somit nicht mehr notwendig.

Weiterhin gilt die sogenannte Arbeitsquarantäne, das heißt positiv getestete aber symptomfreie Personen dürfen an ihre Arbeitsstätte zurückkehren. Das Instrument der Arbeitsquarantäne kann nach Absprache zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern vereinbart werden. Es gelten dabei strenge aber Maßnahmen am Arbeitsplatz wie eine FFP2-Maskenpflicht und die Reduzierung von Kontakten des Beschäftigten auf ein Minimum.

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