Ludwigswinkel / Zweibrücken RHEINPFALZ Plus Artikel Prozess um Unfall mit zwei Toten wird ab April neu aufgerollt

An dieser Stelle auf dem Braunsberg kam es zur ersten Kollision zwischen Audi und Mazda. Sie war die Ursache für zwei weitere Zu
An dieser Stelle auf dem Braunsberg kam es zur ersten Kollision zwischen Audi und Mazda. Sie war die Ursache für zwei weitere Zusammenstöße, beim dritten starb ein Ehepaar.

Das Gerichtsverfahren um den Unfall mit zwei Toten zwischen Salzwoog und Ludwigswinkel wird ab dem 22. April vor dem Landgericht Zweibrücken neu aufgerollt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Juli 2025 das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. Dezember 2024 gegen einen Südwestpfälzer aufgehoben und dem Revisionsantrag des Mannes stattgegeben. Er entschied, dass das Urteil fehlerhaft ist, und verwies das Verfahren zur Neuentscheidung zurück an das Landgericht Zweibrücken. Das Verfahren wird neu aufgerollt, es wird dieses Mal vor der sechsten Strafkammer unter Vorsitz von Richter Christian Orth verhandelt. Das Landgericht hat acht Verhandlungstage im April und Mai angesetzt, bei denen erneut die Zeugen und Sachverständigen gehört werden. Prozessauftakt ist am Mittwoch, 22. April, um 9 Uhr.

Am 10. September 2023 kam es gegen 17.30 Uhr auf dem Braunsberg zwischen Salzwoog und Ludwigswinkel zu einem schweren Unfall. Der Fahrer eines Audi RS5 kollidierte in einer unübersichtlichen Kurve mit einem Mazda, der in der Fahrbahnmitte fuhr, stieß daraufhin mit einem Ford zusammen und prallte dann frontal auf einen Skoda, in dem ein Ehepaar aus Baden-Württemberg saß. Die damals 58-jährige Frau und ihr 68-jähriger Mann wurden bei dem Aufprall so schwer verletzt, dass sie noch am Unfallort starben. Dem Audifahrer wurde vorgeworfen, ein illegales Autorennen gefahren zu sein. Videos, die die Beifahrerin während der Fahrt aufgenommen hatte, zeigten, dass der Mann stellenweise mit Tempo 231 auf der kurvenreichen Strecke durch den Wald unterwegs war.

Ersturteil: Dreieinhalb Jahre Haft

Das Landgericht Zweibrücken verurteilte den heute 29-Jährigen am 20. Dezember 2024 wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit zweifacher Todesfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen zu einer Haftstrafe von dreieinhalb Jahren und einem Führerscheinentzug von drei Jahren.

Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof auf. Es sei fehlerhaft, weil es der Großen Strafkammer des Landgerichts nicht gelungen sei, den „zumindest bedingten Gefährdungsvorsatz des Angeklagten“ hinreichend konkret festzustellen und rechtsfehlerfrei zu belegen. Dem Angeklagten muss nachgewiesen werden, dass er andere Verkehrsteilnehmer vorsätzlich gefährden wollte.

Keine höhere Strafe möglich

Weil lediglich die Verteidigung Revision eingelegt hat, gilt im neuen Verfahren das in der Strafprozessordnung in Paragraf 331 festgelegte Verbot der Verschlechterung. „Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat“, heißt es dort. Der Audifahrer hat also keine höhere Haftstrafe als dreieinhalb Jahre zu erwarten.

Das Gericht wird ab April aus den Beweismitteln und den Zeugenaussagen eigene Schlüsse ziehen. Die Frage dabei ist: Kann das Gericht rechtssicher nachweisen, dass der Audifahrer den Verkehr vorsätzlich gefährdet hat? War die tödliche Kollision vermeidbar oder nicht? „Der Tod ist eine Unfallfolge und Folge des Verhaltens des Angeklagten“, er habe Schuld am Tod des Ehepaares aus Baden-Württemberg, sagte Staatsanwalt Christian Bischoff im ersten Verfahren. „Wäre er nicht in dieser Geschwindigkeit gefahren, hätte es nicht geknallt“, so sein Fazit.

War der erste Unfall vermeidbar?

Die Verteidiger des Audifahrers wiesen in ihrem damaligen Plädoyer darauf hin, dass der Mazda, der zu weit auf der Seite des Audi gefahren ist, für die erste Kollisionen und damit auch für den dritten, tödlichen Zusammenstoß verantwortlich gewesen sei. Nur wenn dieser erste Unfall vermeidbar gewesen wäre, hätte der Angeklagte Schuld am Tod des Ehepaars. Der Sachverständige sprach von einer nur „technisch-theoretischen Möglichkeit“ des Audifahrers, diesen Unfall zu vermeiden. Diese „technisch-theoretische Möglichkeit“ reichte der Strafkammer aus, um den Unfall als vermeidbar anzusehen und dem heute 29-Jährigen eine Schuld am Tod des Ehepaars zu geben.

Auch diese Feststellung bemängelte der BGH: Die vom Gericht festgestellte Vermeidbarkeit einer Kollision für den Angeklagten bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h sei nicht belegt. Für den Fall, dass der Zusammenstoß mit dem Mazda unvermeidlich war, hätte der Audifahrer keine Schuld am Tod des Ehepaares. Für diesen Fall hatte Verteidiger Stefan Beck im ersten Prozess für eine Verurteilung wegen eines illegalen Autorennens und eine zur Bewährung auszusetzende Haftstrafe von zwei Jahren plädiert.

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