Pirmasens Nach Urteil bleibt die Frage: Wer war die treibende Kraft bei der Serie von Straftaten?

Die damalige Freundin des Angeklagten wurde freigesprochen.
Die damalige Freundin des Angeklagten wurde freigesprochen.

Das Pirmasenser Schöffengericht hat am Donnerstag einen 32-Jährigen wegen einer Vielzahl von Straftaten zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine damalige Freundin sprach es wegen dieser Taten frei.

Das Schöffengericht in Pirmasens hielt einen Mann des dreifachen Betrugs, des versuchten Diebstahls mit Waffen, des Missbrauchs von Notrufen in drei Fällen, des vierfachen Diebstahls, des 27-fachen gewerblichen Betrugs – davon 22 Mal nur versucht – für schuldig. Lediglich der Vorwurf, im Rahmen einer Bande gehandelt zu haben, erhärtete sich für das Gericht nicht.

Der Mann aus dem Karlsruher Raum hatte am ersten Verhandlungstag nach einigem hin und her die Taten im Wesentlichen gestanden. Zwischen Juli und Dezember 2021 soll er vier E-Scooter auf den Namen seiner Mutter bestellt haben. Außerdem 27 Mal bei verschiedenen Versandfirmen auf fremde Namen Waren geordert haben, wobei diese in 22 Fällen nicht ausgeliefert wurden. Außerdem soll er das Fundament eines Zigarettenautomaten freigelegt haben, um ihn auszugraben und aufzubrechen. Als ihn die Polizei ertappte, hatte er Pfefferspray dabei. Er soll drei falsche Notrufe an Polizei und Rettungsleitstelle abgesetzt haben, vier Mal in Einkaufsmärkten gestohlen, einmal bei einer Pizzeria Essen bestellt und nicht bezahlt haben.

Wurde dem Angeklagten gedroht?

Das Gericht hielt es hingegen nicht mit der erforderlichen Sicherheit für nachgewiesen, dass seine damalige Freundin – die Frau ist heute 31 Jahre alt – an den Betrügereien beteiligt war. Ihr Mitangeklagter habe sich schwergetan, etwas gegen sie zu sagen, so der Richter. Es sei auch nicht nachgewiesen, wer die treibende Kraft bei den Straftaten war.

Der 32-Jährige hatte zunächst behauptet, der Bruder der Mitangeklagten habe die Sachen hinter seinem Rücken auf seinem Laptop bestellt. Dann hatte er behauptet, der Mann habe ihn unter Druck gesetzt, ihm eine Spritze mit blauer Flüssigkeit gezeigt und gedroht, „ihm eine Einheit zu setzen“. Bei der Polizei hatte sich der 32-Jährige selbst wegen der Betrügereien angezeigt.

Staatsanwaltschaft fordert Haft für 31-Jährige

Zeugen hatten die mitangeklagte 31-Jährige, die unter gesetzlicher Betreuung steht, als manipulativ bezeichnet und das Trio, also die beiden Angeklagten und den Bruder der Frau, als „Kopp un e Arsch“ zu der fraglichen Zeit. Die Frau soll von der Polizei mit Vollmachten zum Abholen der bestellten Waren erwischt worden sein. Staatsanwalt Patrick Langendörfer sah die 31-Jährige als Mittäterin bei den Betrügereien und hatte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren für sie gefordert. Bei dem 32-Jährigen erkannte er eine „episodenhafte Tatbegehung“. Er habe „das Wohl und Wehe der Gemeinschaft nicht in der Hand gehabt“. Vor und nach dieser Zeit habe er Arbeit gehabt.

Peter Richter, der Verteidiger des 32-Jährigen, sah ein „starkes Beteiligungsgefälle“ bei den Beteiligten. Sein Mandant sei bedroht, „in der Hierarchie heruntergedrängt“ worden und sei ein „nützlicher Idiot für die Drecksarbeit“ gewesen. Er plädierte auf eine Bewährungsstrafe für den 32-Jährigen.

Verteidiger: Keine fernsteuernde Strippenzieherin

Der Verteidiger der Frau, Thomas Stumpf, betonte, dass das persönlich menschliche Verhältnis nicht Gegenstand des Urteils sei. Es „brauche eine Beziehung zu den Taten“. Er habe in der Verhandlung nichts gehört, was sie zur bösen Strippenzieherin gemacht und Menschen ferngesteuert hätte. „Sie hat nichts gemacht“, war sein Fazit. Er forderte Freispruch für seine Mandantin.

Bei dem 32-Jährigen folgte das Gericht in der Strafhöhe dem Antrag des Staatsanwalts. Als Auflage muss der Mann 1500 Euro an den Frauennotruf Zweibrücken zahlen und er erhielt einen Bewährungshelfer. Außerdem ordnete das Gericht bei ihm die Einziehung von rund 6500 Euro an Taterträgen an. Die Frau erhielt lediglich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 900 Euro (90 Tagessätze à zehn Euro). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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