Zweibrücken-Land RHEINPFALZ Plus Artikel Ist der Angeklagte oder eine Freundin gefahren?

Hat im Januar 2025 der Angeklagte oder – wie von ihm und der Zeugin behauptet – eine Freundin bei der Fahrt nach Zweibrücken am
Hat im Januar 2025 der Angeklagte oder – wie von ihm und der Zeugin behauptet – eine Freundin bei der Fahrt nach Zweibrücken am Steuer gesessen: Diese Frage musste vor dem Amtsgericht geklärt werden.

Weil das Gericht den Aussagen einer Zeugin keinen Glauben schenkte, ist ein 48-Jähriger vorm Amtsgericht Zweibrücken wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.

Insgesamt musste Richter Matthias Heinzelmann vier Termine ansetzen, um nach dem Beginn der Hauptverhandlung im Dezember noch zwei Zeugen hören zu können. Am zweiten Tag war der geladene Zeuge nicht erschienen und wurde dann am dritten Verhandlungstag polizeilich vorgeführt. Eine weitere Zeugin, die in Frankreich lebt, hatte bis dahin noch keine Vorladung zugestellt bekommen, weshalb ein vierter Termin erforderlich war. Der Angeklagte aus der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land hatte die Frau als Entlastungszeugin genannt, weil nicht er nach Zweibrücken gefahren sei, sondern diese Frau ihn gefahren habe.

Die Zeugin schilderte vor Gericht, dass sie vereinbart hätten, dass sie den Angeklagten, der keine Fahrerlaubnis besitzt, Anfang Januar 2025 morgens um 8 Uhr zum Baumarkt nach Zweibrücken fährt. Sie habe ihren Wagen am Wohnort des Angeklagten stehen lassen und sei auf den Kombi gewechselt, der der Frau des Angeklagten gehört, um Bretter und Balken vom Baumarkt nach Hause transportieren zu können. Sie habe vorm Baumarkt noch stoppen müssen, weil der Angeklagte jemanden treffen wollte. „Wen, das weiß ich nicht.“ Sie seien dann vom Baumarkt wieder zurückgefahren. Später habe der Angeklagte sie gebeten, ihn noch ein zweites Mal nach Zweibrücken zu fahren. Nach einem Zwischenstopp an einem Drogeriemarkt, wo er Fotos abholte, habe sie ihn zu einem Markt an der Wilkstraße gefahren und den Wagen davor abgestellt. Er sei reingegangen. Was er da gemacht habe, wollte der Richter wissen. Darüber hätten sie nicht geredet, aber sie habe am Rande mitbekommen, dass die Frau des Angeklagten Probleme an ihrem Arbeitsplatz hatte und wegen irgendetwas beschuldigt wurde.

Gericht hält Zeugin für unglaubwürdig

Die Staatsanwaltschaft stützte sich im Plädoyer auf die Aussagen der Hauptzeugin, die den Angeklagten wegen Beleidigung angezeigt hatte. Sie hatte ausgesagt, dass der Angeklagte an diesem Tag am Steuer des Wagens saß. Der Zeugin aus Frankreich hingegen nahm der Oberamtsanwalt die Geschichte nicht ab. Das sei abgesprochen gewesen. Denn kein Zeuge erinnere sich an einen bestimmten Wochentag vor einem Jahr. Für den Angeklagten spreche nichts. Er sei erheblich einschlägig vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft beantragte deshalb wegen Fahrens ohne Führerschein eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung.

Verteidiger Florian Brödel sagte, er wähne die Staatsanwaltschaft und Verteidigung in zwei verschiedenen Verhandlungen. Die Hauptbelastungszeugin habe so getan, als ob sie mit der Frau des Angeklagten ein gutes Verhältnis gehabt hätte. Dabei habe sie sie am Arbeitsplatz gemobbt, was auch ein Arbeitskollege vor Gericht mit seiner Aussage, sie habe „viel Unmut gesät“, so bestätigt habe. Er glaube daher der Belastungszeugin nicht, dass sie seinen Mandanten am Steuer gesehen hat. Die Zeugin aus Frankreich wiederum erachtete er als glaubhaft. Sie habe sich daran erinnert, dass sie einen Zwischenstopp am Drogeriemarkt einlegten, was in der Verhandlung zuvor kein Thema war. Brödel forderte einen Freispruch.

Der Richter sah es anders und sprach den Angeklagten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Er verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit einer Bewährungszeit von drei Jahren. Zudem bekam er die Auflage, 2000 Euro in Raten an den Pfälzischen Verein für soziale Rechtspflege zu zahlen. Die Hauptbelastungszeugin habe mit ihren Aussagen keine Belastungstendenz gezeigt. Denn sie habe den Angeklagten wegen Beleidigung, aber nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angezeigt. Der Zeugin aus Frankreich nehme er hingegen nicht ab, dass sie den Angeklagten gefahren hat.

x