Kreis Südwestpfalz Angeklagter zahlt nach Kerweschlägerei 4000 Euro

Das Verfahren über die mutmaßliche Messerstecherei an der Wiesbacher Kerwe im September 2011 (wir berichteten zuletzt am Mittwoch) wurde gestern am Landgericht gegen eine Zahlung von 1200 Euro eingestellt. Außerdem einigten sich die Anwälte von Opfer und Angeklagtem auf einen Vergleich über 2800 Euro.

Eingestellt wurde das Verfahren nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung. Das bedeutet insbesondere kein Schuldeingeständnis des Angeklagten, aber auch nicht, dass er unschuldig ist. „Es gilt weiterhin die absolute Unschuldsvermutung“, sagte der Anwalt des Angeklagten, Lars Nozar, bereits am Dienstag zur RHEINPFALZ. Als Auflage ordnete das Gericht die Zahlung von 1200 Euro in monatlichen Raten zu je 200 Euro an das Opfer an. Bis der Angeklagte diesen Betrag beglichen hat, ist der Beschluss vorläufig. Zusätzlich einigten sich die Vertreter von Opfer und Angeklagtem auf einen Vergleich. Der Angeklagte verpflichtet sich, weitere 2800 Euro an das Opfer zu zahlen. Ebenfalls in monatlichen Raten à 200 Euro. Nicht berücksichtigt sind in diesem Vergleich weitere zivilrechtliche Ansprüche. Das heißt, das Opfer oder auch dessen Krankenkasse oder Arbeitgeber könnten vor einem Zivilgericht klagen und ihren Schaden geltend machen. Anika Rühl von der Homburger Kanzlei Gebhardt, die das Opfer vertritt, vermutet, dass genau das passieren wird. Ob ihr Mandant ebenfalls zivilrechtlich klagen wird, werde man sehen. Das stehe noch nicht fest. „Es steht nun ja nirgends fix, dass der Angeklagte der Täter war. Aber es ist auch nicht fix, dass er es nicht war“, so Rühl. Vor diesem Hintergrund lasse sich nichts über die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses sagen – auch weil ein Zivilgericht nicht an Urteile oder Beschlüsse eines Strafgerichtes gebunden sei. Anwältin Rühl und ihr Mandant haben der Einstellung und dem Vergleich zugestimmt, „weil das Verfahren nach der Beweisaufnahme relativ offen war. Zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall war das Erinnerungsvermögen der Zeugen nicht mehr ganz frisch“, sagte Rühl. Das hat sich im Laufe der ersten beiden Verhandlungstage gezeigt: Zwar gab es mehrere Zeugen, die in der Nacht auf Kerwesonntag noch im und am Wiesbacher Sportheim waren, aber die eigentliche Tat hat niemand gesehen. Auch die Waffe wurde nicht gefunden. Die Vorsitzende Richterin Susanne Thomas deutete am Dienstag an, dass das Verfahren auch auf Notwehr hinauslaufen könne, da aufgrund der Zeugenaussagen ein provokatives Verhalten des Opfers erkennbar sei. Allerdings, so Zeugen, sei auch der Angeklagte an besagtem Abend rüpelhaft aufgetreten, habe Gläser geworfen und einen Stuhl geschmissen und sei an einer Schlägerei im Sportheim beteiligt gewesen. Später habe der Angeklagte wieder randaliert und soll bei der erneuten Schlägerei einen Spieler des SV Wiesbach mit zwei Stichen in den Bauch verletzt haben, so dass der noch am frühen Morgen operiert werden musste. Der Fall wurde 2013 vor dem Amtsgericht verhandelt, dann aber an das Landgericht abgegeben, da der Verdacht einer versuchten Tötung bestand. Und dafür ist das Landgericht zuständig. Der Vorwurf stand jedoch bereits vor zwei Wochen nicht mehr im Raum, verhandelt wurde nun eine gefährliche Körperverletzung. „Dabei handelt es sich nicht um ein Verbrechen, sondern um ein Vergehen. Ansonsten wär eine Einstellung nach Paragraf 153a gar nicht möglich gewesen“, erklärte Rühl. (mco)

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