Clausen Überflutungsproblem: Die Werke sagen, dass der Kanal die Regelgröße hat
In der Wiesenstraße in Clausen läuft bei Starkregenfällen das Niederschlagswasser nicht ab und es kommt zur Überflutung der Straße. Das hat in der jüngsten Sitzung des Clauser Ortsgemeinderates für Diskussionen gesorgt. Unter anderem kritisierte die Erste Ortsbeigeordneten Viktoria Meyer die Verbandsgemeindewerke. Sie behauptete, dass die Ursache für die Überschwemmung ein zu klein dimensionierter Kanal sei. Ein Anwohner sei deshalb gezwungen, sein Anwesen auf eigene Kosten vor dem Wasser zu schützen. Die Verantwortlichen der Werke würden ihre Pflicht nicht erfüllen, sagte sie. Peter Pfundstein (FWG), für die Werke zuständiger Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rodalben, weist diese Kritik zurück.
„Das Gefühl, dass der Kanal zu klein dimensioniert ist, ist durchaus verständlich, wenn man einmal gesehen hat, was sich bei sehr heftigem Regen an der topographisch tiefsten Stelle in der Wiesenstraße abspielt. Kanäle werden aber nicht nach subjektiven Einschätzungen oder dem Wunsch einzelner Bürger dimensioniert und gebaut, sondern nach einem vorgegebenen und im ganzen Land gültigen Regelwerk“, schreibt Pfundstein in einer Stellungnahme. In diesem Regelwerk seien Starkregenereignisse bis zu einem gewissen Maß berücksichtigt, ein gesicherter Abfluss für jedes heute oder in Zukunft vorkommende Regenereignis sei damit aber nicht garantiert.
Im Zweifel lieber zu groß dimensioniert
Laut Pfundstein entspreche der Kanal in der Wiesenstraße diesem Regelwerk, so wie alle anderen Kanäle in der Verbandsgemeinde auch. „Wäre das nicht so, würden die Werke wohl sehr schnell durch Gerichtsentscheide zu Nachbesserungen gezwungen und wären zudem für Schäden haftbar. Dies wissen auch alle planenden Ingenieurbüros, die letztlich mit in der Haftung stehen“, betonte der Beigeordnete. Im Zweifel werde deshalb ein Kanal lieber zu groß als zu klein dimensioniert.
Pfundstein weist darauf hin, dass die Verbandsgemeindewerke nicht in der Pflicht stünden, das Niederschlagswasser immer und vollständig über die Kanalisation abzuleiten. „Der Vorwurf der Pflichtverletzung ist nicht nachvollziehbar. Eine Pflicht, die nicht besteht, kann nicht verletzt werden“, ergänzte er. Sollte man das in Clausen anders sehen oder die korrekte Dimensionierung des Kanals in Zweifel ziehen, dann müsse notfalls ein Gericht in der Sache entscheiden.
Keinen Präzedenzfall schaffen
Der Beigeordnete weist darauf hin, dass die Werke aus eigener Initiative keinen größeren Kanal einbauen können. Das habe auch nichts mit einer der Haushaltslage zu tun. Die Werke finanzierten sich über Gebühren und Beiträge, deren Höhe sich an den erforderlichen Maßnahmen orientierten. Durch den Bau eines vom Regelwerk abweichend dimensionierten Kanals würde ein Präzedenzfall geschaffen. Jeder Gebührenzahler in der Verbandsgemeinde, dem einmal Wasser in die Einfahrt oder in den Keller läuft, könnte dann auf die Lösung in Clausen verweisen und die Gleichbehandlung einfordern, führte Pfundstein weiter aus.
Und er gibt zu bedenken: „Was werden wohl die Gebührenzahler sagen, wenn mit großen Investitionen das Eigentum Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit geschützt wird, obwohl diesen schon vor dem Bau ihres Hauses die Gefahrensituation bekannt war. Sie sind bewusst ein Risiko eingegangen, waren zudem nicht bereit, eigene finanzielle Mittel für Schutzmaßnahmen aufzubringen und fordern am Ende, dass die Allgemeinheit für die Misere geradestehen soll.“