Bruchmühlbach-Miesau/ Zweibrücken Zweieinhalb Jahre Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

Der junge Mann hatte seinem Cousin erhebliche Verletzungen zugefügt.
Der junge Mann hatte seinem Cousin erhebliche Verletzungen zugefügt.

Im August 2018 hat er seinen gleichaltrigen Cousin auf offener Straße fast totgeschlagen. Nun verurteilte die Große Jugendkammer beim Landgericht Zweibrücken einen 22-Jährigen wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren.

Der Vorsitzende Richter Michael Schubert sah es nach der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte am 3. August 2018 gegen 17 Uhr seinen Cousin aus dem Auto zerrte, hochhob, „mit Wucht auf den Boden schleuderte und mit fünf wuchtigen Faustschlägen auf den am Boden Liegenden so einwirkte, dass dieser bewusstlos am Boden liegen blieb“. Der Angeklagte hatte sich danach vom Tatort entfernt. Der Cousin erlitt einen Kieferbruch und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Ihm wurde eine Platte in den Kiefer eingesetzt.

Tod billigend in Kauf genommen

Eine Zeugin hatte das Geschehen von ihrer Wohnung aus mit der Handykamera gefilmt und die Aufnahme der Polizei übergeben. „Ohne dieses Video hätten wir nicht die Dimension des Angriffes zur Verfügung gehabt“, so Schubert. „Man sieht, wie wuchtig diese Schläge waren und wie der Kopf mehrmals auf den Asphalt aufschlug.“ Nach dem Gutachten des Rechtsmediziners hätten diese Schläge zum Tod des Opfers führen können. Der Angeklagte habe zwar nicht daran gedacht, seinen Cousin umzubringen. „Aber er hat es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Er hat mit bedingtem Vorsatz gehandelt“, so der Richter.

„Im Jugendstrafrecht sind schädliche Neigung und die Schwere der Schuld zu prüfen. Schädliche Neigungen sind bei ihm nicht zu erkennen. Er ist strafrechtlich so gut wie nicht in Erscheinung getreten“, befand der Richter. Beachtlich sei hingegen die Schwere der Schuld: „Es liegt ein schwerer Ausbruch von Gewalt gegen einen Menschen vor.“ Eine Bewährungsstrafe sei nicht möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Revision ist möglich.

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