Kreis Kaiserslautern Zur Sache: Düngeverordnung und ihre Auswirkung
Seit dem 1. Juli 2017 sind neue düngerechtliche Vorschriften in Kraft. Der Stickstoffeintrag in tiefere Bodenschichten, ins Grundwasser und in Oberflächengewässer soll so minimiert werden. Der Gesetzgeber hat unter anderem eine Sperrfrist für Acker- und Grünland bestimmt, in der keine Gülle ausgebracht werden darf. Die Sperrfrist, für die eine zeitliche Verschiebungen beantragt werden kann, gilt vom 1. November bis 31. Januar. Auf dem Acker darf allerdings bereits nach der Ernte der Hauptfrucht keine Gülle mehr gefahren werden. Zur Begründung heißt es, dass in dieser Zeit die Vegetation ruht und die Pflanzen keinen Nährstoffbedarf haben. Die Verordnung schreibt außerdem eine Düngebedarfsermittlung für jeden Acker sowie eine standortspezifische Obergrenze vor. „Das ist eine sehr komplexe Angelegenheit, die den Betrieben einiges abfordert“, sagt dazu Lothar Ohliger, Bezirksgeschäftsführer im Bauern- und Winzerverband. Für jeden Schlag muss der Stickstoffentzug über die Pflanze einschließlich Wurzel erfasst werden. Am Bedarf der gerade wachsenden Getreidepflanze werden zudem Vorfrucht, Zwischenfrucht und Humusgehalt im Boden eingerechnet. Auch sind die unterschiedlichen Wirkungsgrade von Gülle, Mist oder mineralischem Dünger zu berücksichtigen. Der Verband bietet den Betrieben die Düngebedarfsermittlungen über Planerprogramme an.