Reichenbach-Steegen Wo Warnsirenen installiert werden sollen

Vier Standorte sind in Reichenbach-Steegen für Sirenen vorgesehen.
Vier Standorte sind in Reichenbach-Steegen für Sirenen vorgesehen.

Der Landkreis Kaiserslautern soll flächendeckend mit Warnsirenen ausgestattet werden. An welchen Standorten diese in Reichenbach-Steegen installiert werden sollen, war Thema in der Sitzung des Ortsgemeinderates am Dienstagabend.

Das geplante Sirenen-Warnnetz gehe auf eine Initiative von Bund und Land in Folge der Erfahrungen mit der Flutkatastrophe im Ahrtal zurück, erläuterte Ortsbürgermeister Dirk Wagner (SPD). Nach dem gegenwärtigen Stand der Planungen seien in der Verbandsgemeinde Weilerbach insgesamt 14 Standorte ausgewählt worden. Dies betreffe zunächst lediglich kommunale Liegenschaften. Davon seien allein vier Positionen für neue Warneinrichtungen in Reichenbach-Steegen mit seinen Ortsteilen geplant. Auf dem Bürgerhaus in der Albersbacher Straße werde demnach eine Sirene neuer Bauart platziert – ebenso wie auf dem Siloturm des ehemaligen Raiffeisen-Gebäudes. Dazu kämen noch das Gebäude des Gemeinde-Bauhofes und das Dorfgemeinschaftshaus in Fockenberg-Limbach.

Sprachmitteilungen bei Standortfrage entscheidend

Fragen aus den Reihen der Ratsmitglieder zielten darauf ab, warum die neuen Sirenen nicht auf den alten und bewährten Standorten errichtet würden. Wagner erläuterte dazu, dass es sich dort um Alarmanlagen alten Typs gehandelt habe. Die Neuentwicklungen seien darauf ausgerichtet, auch Sprachmitteilungen zu verbreiten. Dies habe bei der Standort-Auswahl eine wesentliche Rolle gespielt. Allerdings handele es sich noch um eine Vor-Auswahl. Bei der „Feinabstimmung“ könne die Gemeinde sicherlich noch ein Wort mitreden.

In der Beratungsvorlage für die Ratsmitglieder ist weiter davon die Rede, dass nach einem Beschluss des Verbandsgemeinderates auch der Kontakt zu Privatleuten gesucht werden soll. Die Rechtslage sei so, heißt es dort, dass auch sie bei Bedarf die Installation neuer Sirenenanlagen zu dulden hätten. Dies gelte auch für dafür erforderliche Hinweisschilder. Eine Entschädigung sei diesbezüglich nicht vorgesehen. Diese Bestimmungen gälten aber nur dann, wenn die Einrichtungen „zu keiner unverhältnismäßigen Belastung“ führten.

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