Kreis Kaiserslautern Was Hundehalter beachten müssen

In Rheinland-Pfalz ist es Sache der Kommunen, Vorschriften für das Führen von Hunden im öffentlichen Bereich zu erlassen. Ein Beispiel: Die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Weilerbach verbietet, Hunde in öffentlichen Anlagen und auf Rasenflächen frei umherlaufen zu lassen oder auszuführen. Zudem dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.

Nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde gelten Hunde unter anderem dann als gefährlich, wenn sie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Vieh oder Wild hetzen oder reißen. Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden. Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen solche Hunde angeleint werden und einen Maulkorb tragen. Von der Pflicht, einen Maulkorb zu tragen, gibt es Ausnahmen. Wer einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne Maulkorb führt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Im Übrigen haftet der Hundebesitzer nach der im BGB verankerten „Gefährdungshaftung“ auch dann, wenn ein von seinem Hund gehetztes Reh einen Verkehrsunfall verursacht.

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