Kreis Kaiserslautern Was der Gemeinde- und Städtebund zum Dorfteich-Urteil sagt

Dem Marburger Urteil könne nicht entnommen werden, dass jede auch nur abstrakt denkbare Gefahr ausgeschlossen werden muss und deshalb immer Zäune und Überwachung erforderlich sind. Zu diesem Schluss kommt der Gemeinde- und Städtebund (GStB) in seiner Stellungnahme.

Er weist darauf hin, dass es auf den konkreten Einzelfall ankomme. Der Dorfteich in Nordhessen habe eine mit Steinen abgeschrägte Böschung gehabt, die im Laufe der Jahre glitschig geworden sei. Der Kommunalversicherer habe die Kommune aufgefordert, den Dorfteich zu sichern. „Im Prozess ging es unter anderem um die Frage, ob der Bürgermeister von diesem Schreiben wusste oder der zuständige Sachbearbeiter es an ihn nicht weitergegeben hat. Richtig ist allerdings auch (und darauf hatte sich der Angeklagte berufen), dass dieser Teich seit Jahrzehnten bestand und es nie Probleme gegeben hatte“, so der GStB. Insofern handele es sich zunächst um einen besonderen Einzelfall, den man nicht ohne weiteres auf alle Dorfteiche oder Tümpel übertragen könne.

Daher sei immer eine Einzelfallprüfung vor Ort erforderlich, rät der Gemeinde- und Städtebund: Welche Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, sei immer von den Gegebenheiten vor Ort abhängig. „Wir empfehlen, den zuständigen Kommunalversicherer einzubinden und die Anforderungen vor Ort festzulegen und diese dann auch umzusetzen.“ Bis zu einer endgültigen Klärung könne auch eine „ausdrückliche Sperrung der Gefahrenzonen“ in Erwägung gezogen werden, so der GStB.

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