Landstuhl Impfpass: Haftstrafe wegen gefälschter Eintragungen

Genau unter die Lupe genommen: Das Gericht hat den Impfpass des Angeklagten intensiv überprüft und ist zu dem Schluss gekommen,
Genau unter die Lupe genommen: Das Gericht hat den Impfpass des Angeklagten intensiv überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass Eintragungen zur Corona-Impfung gefälscht waren.

Sechs Monate in Haft muss ein 30-jähriger Mann, der in Zusammenhang mit Covid-19 Eintragungen in seinem Impfpass gefälscht hat. Dieses Urteil wurde vom Amtsgericht Landstuhl gefällt.

Der 30-Jährige wurde vom Strafrichter beim Amtsgericht Landstuhl wegen Urkundenfälschung zu der sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht erachtete es als erwiesen, dass der Angeklagte im Laufe des Jahres 2021 oder Anfang 2022 in seinem Impfpass Eintragungen vorgenommen hatte oder von einem Dritten hatte vornehmen lassen, die den Eindruck erwecken sollten, er sei dreifach gegen Covid-19 geimpft.

Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Angeklagte damit das Ziel verfolgte, den Impfpass gegenüber Stellen und Institutionen vorlegen zu können, die aufgrund staatlicher Vorgabe oder freiwillig den Aufenthalt an bestimmten Orten von dem Vorhandensein eines gültigen Impfschutzes, gegen Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises, abhängig machten.

Kein Geständnis vor Gericht

Der Angeklagte räumte die Tat in der Hauptverhandlung nicht ein. Vielmehr erklärte er, die Eintragungen in seinem Impfpass seien tatsächlich von den jeweiligen Impfzentren – in den ersten beiden Fällen vom Landesimpfzentrum in Kaiserslautern und im letzten Fall vom Landesimpfzentrum in Zweibrücken – vorgenommen worden.

Das Gericht sah diese Behauptungen des Angeklagten aufgrund der Beweisaufnahme jedoch als widerlegt an. Zum einen nähmen die Landesimpfzentren keine handschriftlichen Eintragungen im Impfpass vor. Um diese handelte es sich aber im vorliegenden Fall. Vielmehr klebten die offiziellen Impfstellen Vignetten mit den entsprechenden Chargennummern in die Ausweise. Außerdem unterscheide sich der entsprechende Stempel des jeweiligen Landesimpfzentrums signifikant von den im Impfpass des Angeklagten befindlichen Stempelabdrücken. Weiter stellte das Gericht darauf ab, dass die Eintragung „Corona“ im Impfpass des Angeklagten umgangssprachlich sei und die Bezeichnung des Impfstoffherstellers in den ersten beiden Zeilen Schreibfehler enthalte. Der Straftatbestand, einen unrichtigen Impfausweis hergestellt zu haben, sei erfüllt, befand das Gericht.

Haftstrafe ohne Bewährung

Eine Bewährung wurde nicht ausgesetzt, da der Mann schon zuvor straffällig geworden war. Frühere Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen, auch vollstreckte Freiheitsstrafen, hätten ihn jedoch nicht von der erneuten Begehung von Straftaten abhalten konnten, begründete das Gericht diese Entscheidung. Das Urteil ist rechtskräftig.

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