Weilerbach Altlasten der Verbandsgemeindekasse sollen weg

Bei der Verbandsgemeinde-Kasse gibt es eine größere Anzahl von offenen Posten.
Bei der Verbandsgemeinde-Kasse gibt es eine größere Anzahl von offenen Posten.

Die Vergangenheit wird aufgearbeitet: Der Verbandsgemeinderat beschloss am Dienstagabend eine Änderung der Hauptsatzung. Grob gesagt, geht es dabei um die Kasse und ihre Altlasten.

Die Zuständigkeit bei Niederschlagungen wird hierdurch neu geregelt, also das Abstandnehmen von weiteren Versuchen, fällige Beträge doch noch einzutreiben. Die kassenseitigen „Altlasten“ können dadurch bereinigt werden, erläuterte der Finanzbereichsleiter Hans Jürgen Biet.

Er führte weiter aus, dass die Verbandsgemeindekasse bis ins Jahr 2019 viele Veränderungen erfahren hat, darunter mehrere Personalwechsel, auch im Führungsbereich. Daneben trat im Jahr 2015 der sogenannte Kassenfall auf – ein inzwischen verurteilter Mitarbeiter hat Gelder veruntreut. All diesen Sachverhalten sei es geschuldet, dass jetzt eine größere Anzahl von offenen Posten, also unbezahlte Rechnungen von Bürgern aus teils weit zurückliegenden Wirtschaftsjahren zu verzeichnen sind. Es habe ein zweistufiges Prüfverfahren bei der Kasse stattgefunden. Erst habe er selbst eine systematische Verfahrensprüfung gemacht, sagte Biet. Im zweiten Schritt wurde von der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz eine Prüfung und Sichtung der Aufgaben sowie der Organisation der VG-Kasse erledigt. Außerdem fand im April eine unerwartete Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Landkreises statt. Deren Ergebnis stehe noch aus, so Biet. Um die Bereinigung der Altlasten im Sinne von Rechtsklarheit, Rechtssicherheit sowie der vollständigen Transparenz für die Räte erledigen zu können, sei es notwendig, die Dienstanweisung zu erlassen und die Hauptsatzung zu ändern.

Nicht mehr nur der Hauptausschuss

Bedeutet: Bisher war es so, dass Niederschlagungen von Forderungen, die nicht mehr eingetrieben werden können, generell vom Haupt- und Finanzausschuss vorgenommen wurden. Nach der neuen Regelung ist dies nur noch der Fall, wenn die Forderung 10.000 Euro überschreitet. Bis zu einem Betrag von 1999 Euro obliegt es nun dem Kassenverwalter im Einvernehmen mit dem Fachabteilungsleiter. Forderungen der VG zwischen 2000 und 9999 Euro werden durch den Verbandsbürgermeister niedergeschlagen.

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