Landau RHEINPFALZ Plus Artikel Kindesmissbrauch: Platzt jetzt der Prozess?

Das Opfer des Angeklagten ist erst im Grundschulalter.
Das Opfer des Angeklagten ist erst im Grundschulalter.

Das Verfahren gegen einen Südpfälzer am Landgericht wegen Kindesmissbrauchs und des Besitzes und der Herstellung von Kinderpornografie hat eine überraschende Wende genommen.

Der Prozess am Landauer Landgericht gegen einen 62-Jährigen, der sich am Kind eines Bekannten vergangen haben soll, verlief bislang ohne größere Störgeräusche. In einem Rechtsgespräch einigten sich die Verfahrensbeteiligten im Falle einer geständigen Einlassung auf einen Strafrahmen zwischen siebeneinhalb und achteinhalb Jahren Haft. Auch, um dem Opfer eine allzu lange Verhandlung zu ersparen. Ein vollumfängliches Geständnis folgte wenig später. Der Plan für den Schlussspurt in dieser Woche: Am Dienstag sollte Daniel Turner das psychologische Gutachten abgeben, am Mittwoch plädiert und am Freitag das Urteil verlesen werden. Daraus wird nun aber nichts. Knackpunkt ist die Sicherheitsverwahrung, die im Anschluss an die Haftstrafe im Raum steht. Das Gericht muss darüber entscheiden, ob der Angeklagte seine pädophile Neigung so schlecht im Griff hat, dass er für immer weggesperrt werden muss.

Der Hintergrund: Der Angeklagte saß vor rund 20 Jahren bereits wegen eines ähnlichen Vergehens im Gefängnis. Davor hatte er immer wieder Beziehungen zu Mädchen im Alter um die 13 Jahre gehabt, allerdings auch mit gleichaltrigen Frauen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden zudem zahlreiche Dateien mit kinderpornografischen Inhalten sichergestellt. Der Sachverständige sieht den Angeklagten auch als voll schuldfähig. Um einen Täter in Sicherheitsverwahrung zu schicken, müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein. Eine ist die Frage, ob ein sogenannter Hang vorliegt. Ein Hang im Sinne des Strafgesetzbuchs ist ein eingeschliffener innerer Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein solcher Mensch kann also gar nicht anders, als seine Taten zu wiederholen, und stellt so eine fortwährende Gefahr für die Allgemeinheit dar.

Gibt es Hang zu derlei Straftaten?

„Ein solcher Hang ist beim Angeklagten sehr wahrscheinlich, kann aber nicht mit letzter Sicherheit bestätigt werden“, erklärte der Sachverständige. Der Grund: Ein Hang besteht per Definition nur, wenn mit Hilfe einer Therapie versucht wurde, die kriminellen Impulse in den Griff zu bekommen, und dieser Versuch fehlgeschlagen ist. Der 62-Jährige hat sich bislang aber nie in eine echte Therapie begeben. Nur beim ersten Gefängnisaufenthalt gab es Versuche in diese Richtung. Und in den 15 Jahren seit seiner Freilassung sei er dem Anschein nach straffrei geblieben, bis er nun wieder rückfällig wurde. Folglich könne die Frage nach dem Hang erst beantwortet werden, wenn er sich in der bevorstehenden Haftzeit einer Therapie unterzieht.

Die Verhandlung am Mittwoch begann dann überraschenderweise nicht wie geplant mit den Plädoyers, stattdessen stand der Gutachter erneut im Mittelpunkt. Das Gericht hatte weitere Fragen, wollte das mit dem Hang nochmal ganz genau wissen. Eine Frage, die stehen blieb: Kann man wirklich sagen, dass der Angeklagte nicht rückfällig wurde, wo er nun doch verbotene Dateien auf dem Rechner hatte? Wenn ja, wird die Frage interessant, wie lange er die Dateien schon hatte und woher er sie bezogen hat. Das muss nun ganz genau geprüft werden, IT-Experten der Polizei müssen hinzugezogen werden. Verteidiger Stefan Beck sagte dazu, sein Mandant habe den Besitz des Materials zugegeben, da es sich um einen weniger schwerwiegenden Anklagepunkt gehandelt habe. Da es sich nun auf den letzten Metern des Verfahrens herausstelle, dass das Thema im Bezug auf die Frage der Sicherheitsverwahrung „kriegsentscheidend“ sein könnte, müsse hier nun doch alles ganz genau betrachtet werden.

Verteidigung: Angeklagter ernsthaft erkrankt

Und das war nicht die letzte überraschende Wendung: Da der Prozess sich damit um unbestimmte Zeit verlängert, stellte Beck den Antrag, die Verfahrensfähigkeit seines Mandanten zu prüfen. Dieser hatte der Verhandlung in sichtlich angeschlagenem Zustand beigewohnt, wirkte abwesend und kniff immer wieder die Augen zu. Der Verteidiger informierte die Verfahrensbeteiligten, dass der 62-Jährige an Prostatakrebs leide und sich womöglich bald einer Operation unterziehen muss. Wenn dem so ist, droht der Prozess ganz zu platzen. Denn laut Gesetz muss alle drei Wochen ein Gerichtstermin stattfinden, damit Verfahren sich nicht übermäßig in die Länge ziehen. Folge einer OP-Unterbrechung wäre aber, dass der Fall komplett neu aufgerollt werden müsse – sofern der Täter überhaupt zu einem späteren Zeitpunkt wieder verfahrensfähig ist.

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