Kreis Germersheim Gert Müller hat als Privatperson gehandelt

Gert Müllers (FWG) Anzeige im Stadtanzeiger, in der er zur Wiederwahl von Bürgermeister Marcus Schaile (CDU) aufruft und die beiden anderen Kandidaten Armin Lutzke (parteilos) und Gerald Seibel (SPD) als ungeeignet bezeichnet (wir berichteten), ist eine private Anzeige und durch die freie Meinungsäußerung gedeckt. Zu diesem Ergebnis kommt die Leitende Staatliche Beamtin, Tanja Koch.

Tanja Koch hat in ihrer Funktion als Leitende Staatliche Beamtin bei der Kommunalaufsicht den angezeigten Vorgang überprüft. In ihrem Schreiben an den Wahlleiter Norbert König in Germersheim und Elke Bolz, Vorsitzende des SPD-Ortsvereins, der um Überprüfung gebeten hatte, weißt sie auf die Neutralitätspflicht der Gemeinden und ihrer Organe im Kommunalwahlkampf hin. Davon betroffen sei auch Gert Müller, der als Zweiter Beigeordneter der Stadt auch stellvertretender Wahlleiter ist. Dies hatte weder Gert Müller selbst noch die restliche Stadtspitze und Verwaltung gewusst. Gegen die Neutralitätspflicht hätte Müller verstoßen, wenn er die Anzeige als Amtsträger – also mit Gemeindewappen oder aus Mitteln der Stadt – finanziert hätte. Dies ist laut Koch nicht der Fall. „Die von Verfassungs wegen gebotene Neutralität kann jedoch bei der Aufnahme von Wahlanzeigen im Amtsblatt gewahrt werden, wenn eine klare Trennung zwischen den von der Gemeindeverwaltung zu verantwortenden Teilen (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen und Nachrichten) und den übrigen Teilen (Anzeigen) besteht“, schreibt Koch. Es müsse erkennbar sein, dass die Anzeigen nicht von der Gemeindeverwaltung stammen. Wenn Amtsträger nicht in amtlicher Eigenschaft auftreten, dürfen sie gedeckt vom Grundgesetz ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern. „Im vorliegenden Fall erfolgte der Wahlaufruf zur Bürgermeisterwahl durch Herrn Müller als Privatperson“, ist Koch überzeugt. „Die Anzeige im Germersheimer Stadtanzeiger enthält keinerlei Hinweise auf seine Ämter als Beigeordneter beziehungsweise stellvertretender Wahlleiter und ist lediglich mit einem Bild beziehungsweise dem Vornamen und Namen versehen.“ Aus der Gestaltung der Anzeige könne kein Bezug zu einem öffentlichen Amt hergestellt werden. Die Anzeige sei dem privaten Bereich zuzuordnen. Der Wahlaufruf sei im Anzeigenteil des Amtsblattes erschienen, der sichtlich getrennt von den amtlichen Bekanntmachungen abgetrennt ist. „Weiterhin wurde die Anzeige nachweislich nicht aus kommunalen Mitteln finanziert“, schreibt Koch. „Für den Inhalt der Anzeige ist somit auch die Privatperson Gert Müller im Rahmen seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung verantwortlich. Eine unzulässige Wahlbeeinflussung oder der Verstoß gegen die Neutralitätspflicht als Amtsträger beziehungsweise amtliches Organ ist daher nicht erkennbar. Es sind keine Verstöße gegen Rechtsvorschriften festzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren dazu führen können, die Wahl für ungültig zu erklären“, kommt die Oberregierungsrätin zu dem Schluss. Der stellvertretende rheinland-pfälzische Landeswahlleiter Stephan Danzer sagte gegenüber der RHEINPFALZ, dass die Entscheidung der Kreisverwaltung anfechtbar ist. Jeder wahlberechtigte Bürger könne Klage einreichen. Dann müsse das Verwaltungsgericht – vermutlich aus Zeitgründen nach der Wahl – entscheiden, ob das Ergebnis bestehen bleibt oder nicht. |wim

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