Weingarten / Landau
Erstochener 17-Jähriger: Verurteilung wegen Totschlags oder Freispruch wegen Notwehr?
Am vorletzten Verhandlungstag im Prozess um die Tötung eines jungen Mannes nahe der Grillhütte von Weingarten im Sommer 2023 wurden nun die Plädoyers gehalten. Staatsanwaltschaft und Verteidigung kamen hierbei, wie auch schon im ersten Verfahren 2024, zu völlig unterschiedlichen Bewertungen des Sachverhaltes. Die Vertreter der Anklage verneinten eine Notwehrlage und forderten eine Verurteilung wegen Totschlags, für die Verteidiger war diese aber zweifelsfrei gegeben, weshalb für sie nur ein Freispruch ihres Mandanten in Frage kommen würden.
Ein introvertierter Angeklagter
Oberstaatsanwalt Thomas Spielbauer führte in seinem Plädoyer aus, der Angeklagte sei eine Persönlichkeit, die eher introvertiert und schüchtern sei, die sich oft von Gleichaltrigen eher gemobbt, als respektiert gefühlt habe und nicht zuletzt deswegen gelegentlich Zuflucht im Alkohol gesucht habe. Eben unter dem Einfluss mehrerer Dosen eines Whisky-Mixgetränks habe er auf dem Platz vor der Grillhütte, wo eine Schülerparty stattfand, völlig unmotiviert eine Auseinandersetzung mit dem später von ihm getöteten jungen Mann angefangen und ihn in den Schwitzkasten genommen. Von dessen Freunden war er daraufhin brutal zusammengeschlagen worden, wodurch er eine Gehirnerschütterung erlitten haben soll.
Nachdem er von Freunden nach Hause gebracht worden war, fuhr er später zur Grillhütte zurück, wo er sein verlorenes Handy suchen wollte. Auf der Fahrt nach Hause habe er dann an einem Feldrand angehalten, da er sich zu müde und betrunken gefühlt habe, um weiterzufahren. Als wenig später der 17-Jährige und seine Gruppe an dem Fahrzeug vorbeikamen, sei er mit einem Messer in der Hand ausgestiegen. Es kam zu einem Wortwechsel, der 17-Jährige versetzte ihm einen Schlag ins Gesicht, bei dem er seine Brille verlor. Daraufhin habe er ihm mit dem Messer einen Stich versetzt, woran dieser kurze Zeit danach innerlich verblutet sei.
Verhalten war „jugendliches Imponiergehabe“
Der Oberstaatsanwalt war der Überzeugung, dass das Mitführen eines Messers im Auto ein Indiz dafür sei, dass man es auch benutzen wolle. Wäre der Angeklagte gar nicht erst ausgestiegen, sondern weggefahren, als die Gruppe an seinem Auto vorbeikam, hätte das Geschehen vermieden werden können. Möglicherweise habe er auch gedacht, das Messer in seiner Hand würde einen weiteren Angriff auf ihn verhindern. Der Schlag ins Gesicht des Angeklagten seitens des Opfers sei dessen Gegenwehr gegen die verbale Aggression des Angeklagten gewesen. Das mehrfach von Zeugen geschilderte aggressive Verhalten des getöteten 17-Jährigen im Laufe des Abends wertete er als „jugendliches Imponiergehabe auf großer Bühne“. Das würden auch die beiden Verurteilungen belegen, die er bereits zuvor kassiert hatte. Trotzdem dürfe man die Gruppe um den jungen Mann nicht als gewaltbereit dämonisieren.
Er räumte ein, es sei schwierig, die dynamisch hochemotionale Situation zu bewerten. Sicherlich habe der Angeklagte beim Aussteigen aus dem Auto keine Tötungsabsicht gehabt, aber er habe nach dem Schlag absichtlich zugestochen. Für den Schlag ins Gesicht fand er keine ausreichende Erklärung. Sein Verhalten nach der Tat – das Waschen der Kleidung, das Verstecken des Autos und das Wegwerfen der Tatwaffe – würden belegen, dass er trotz Alkoholisierung und einer Gehirnerschütterung noch planvoll handeln konnte. Er beantragte, da keinerlei Mordmerkmale verwirklicht waren, ihn wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren zu verurteilen.
Keine Erklärung für die Ohrfeige
Rechtsanwalt Schäfer als Vertreter der Nebenklägerin, der Mutter des 17-Jährigen, war mit der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes durch den Oberstaatsanwalt vollständig einverstanden. Das Mitführen eines Messers im Auto müsse als aggressiv vorbereitende Handlung gewertet werden, die bloße Verfügbarkeit der Waffe habe dessen gewaltbereites Verhalten getriggert. Der Angeklagte sei beim Aussteigen nicht in Panik gewesen, sondern auf einen bewaffneten Kampf eingestellt. Er zitierte aus einem anderen Urteil des BGHs, dass auch der Schlag eines unbewaffneten Gegners keine Rechtfertigung für den darauf folgenden Einsatz einer Waffe seien.
Für den Faustschlag oder die Ohrfeige fand er auch keine Erklärung, zeigte sich aber überzeugt, dass für den Angeklagten keinerlei Notwehrlage vorgelegen habe. Auch habe sein Verhalten danach gezeigt, dass er rational handeln konnte. Seine Mandantin habe das Urteil der ersten Instanz - den Freispruch des Angeklagten – als Ungerechtigkeit empfunden, er bat das Gericht, ihr nun Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Auch hinsichtlich des Strafmaßes schloss er sich dem Oberstaatsanwalt an.
Zweifel am psychiatrischen Gutachten
Das tat auch Rechtsanwalt Bernward Kullmann, ebenfalls Vertreter der Nebenklägerin. Er habe das Gefühl, so Kullmann in seinem Plädoyer, dass in dem Verfahren eine Täter-Opfer-Umkehr betrieben werden könnte. Der Angeklagte habe nach seinem Dafürhalten wesentliche Dinge im Prozess verschwiegen. Er habe zudem große Zweifel an dem psychiatrischen Gutachten, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen der Kombination aus Alkoholkonsum und der Gehirnerschütterung als eingeschränkt bewertet hatte. Hilfsweise stellte er den Antrag, ein erneutes Gutachten über den Angeklagten anfertigten zu lassen. Da er für sich eine Mordabsicht bei dem Angeklagten nicht völlig ausschließen könne, beantragte er für ihn eine Jugendstrafe von sieben Jahren.
Rechtsanwalt Klein als Verteidiger widersprach seinen Kollegen vehement. Am Vortrag des Oberstaatsanwalts wollte er kein gutes Haar lassen. Es sei absurd, anzunehmen, sein Mandant habe sich nicht in einer Notwehrsituation befunden. Er sei wenige Stunden zuvor von just dieser Gruppe massiv misshandelt worden, er habe das Messer in der Hand gehalten, um weitere Angriffe im Vorhinein abzuwehren. In dieser Situation habe ihn der 17-Jährige ohne Not und völlig unmotiviert ins Gesicht geschlagen. Seine Freunde hatten das Messer da schon gesehen und ihn gewarnt, was ihn aber von der erneuten Attacke gegen seinen Mandanten nicht abgehalten hatte.
Verteidigung: Messer diente der Abschreckung
Das Verhalten der ganzen Gruppe an diesem Abend habe gezeigt, dass sie durchaus dazu neigte, Krawall zu machen. Es seien auch zehn Personen gewesen, die das andere Opfer des 17-Jährigen an diesem Abend verfolgt hätten, und es seien mehrere Personen gewesen, die kurz davor seinen Mandanten mit Schlägen und Tritten derartig verletzt hätten, dass er eine Gehirnerschütterung erlitt. Welchen Tatbeitrag dazu der 17-Jährige geleistet habe, habe nicht aufgeklärt werden können. Es sei verständlich, dass die von dem Erlebnis total geschockten und traumatisierten jungen Leute ihren toten Freund nicht in ein schlechtes Licht setzen wollten, wieweit sie aber ihre Aussagen abgesprochen hätten, ließe sich trotz aller redlichen Bemühungen des Gerichts nicht mit Sicherheit sagen.
Sein Mandant habe das Messer als Abschreckung mitgeführt, gerade deshalb habe er mit einer weiteren Misshandlung nicht gerechnet. Laut einer weiteren Entscheidung des BGH, die Klein zitierte, habe in der vorliegenden tragischen Situation bei seinem Mandanten ganz klar eine Notwehrlage vorgelegen, der Stich mit dem Messer sei dadurch juristisch gerechtfertigt. Sein Mandant habe darüber hinaus auch keinerlei Pläne gehabt, dem 17-Jährigen etwas anzutun, er habe auch keinesfalls wissen oder planen können, dass es zu einem erneuten Zusammentreffen an dieser Wegkreuzung kommen könnte. Der Verteidiger zeigte keinerlei Verständnis für die Interpretation des Oberstaatsanwaltes, der junge Mann sei auf dem Heimweg in heiterer und gelöster Stimmung gewesen. Er selbst hätte jede Gelegenheit gehabt, die Situation zu entschärfen, wenn er einfach, wie seine Begleiter geraten hätten, weiter und weg gegangen wäre. Warum das nicht geschah, würde niemand verstehen.
Sein Mandant müsse sich den Vorwurf machen, überhaupt ausgestiegen zu sein. Er habe nicht ernsthaft mit einem erneuten Angriff gerechnet, darauf vertraut, dass Messer sei Abschreckung genug. Der Verteidiger gab sich überzeugt, dass er, ohne das Messer in der Hand, erneut zusammen geschlagen worden wäre. Das sei eine realistische Einschätzung der damaligen Sachlage. Dass sein Stich, als quasi automatische Reaktion auf den Schlag ins Gesicht, derart verheerende Auswirkungen haben würde, habe sein Mandant weder geplant noch vorausgesehen.
Rechtsanwalt Schweizer als zweiter Verteidiger fügte in seinem Plädoyer hinzu, dass der Angeklagte auch noch heute an den Folgen seiner Tat leiden würde. Es würde ihm zunehmend schwerer fallen, darüber zu sprechen, vergessen könne er sie nicht.
Das Urteil soll am Mittwoch, 4. März, um 10.30 Uhr verkündet werden.