Zur Sache Wie die Flüchtlingslage im Kreis DÜW und in Haßloch aussieht

Laut Kreisverwaltung ist im ersten Halbjahr mit 350 Flüchtlingen zu rechnen, die dem Kreis DÜW zugewiesen werden.
Laut Kreisverwaltung ist im ersten Halbjahr mit 350 Flüchtlingen zu rechnen, die dem Kreis DÜW zugewiesen werden.

2022 wurden dem Kreis DÜW 271 Asylbewerber (überwiegend aus Afghanistan, Iran, Irak, Pakistan, Syrien und Türkei) zugewiesen, daneben 33 afghanische Ortskräfte und sechs Resettlement-Flüchtlinge (besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus einem Erstaufnahmeland). Aus der Ukraine wurden dem Kreis 1148 Kriegsflüchtlinge zugeteilt. Rheinland-Pfalz rechnet im ersten Halbjahr mit 10.000 Aufnahmen. Nach der Verteilquote würden 348 Personen auf den Kreis DÜW entfallen.

Die Wohnraumsituation nennt die Kreisverwaltung sehr angespannt. Flüchtlinge würden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Gemeinden verteilt. Steuerungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Herkunftsländer seien nicht bekannt.

Der Kreis sei „bemüht, keine Sporthallen für Unterkünfte von Flüchtlingen nutzen zu müssen“, heißt es auf Anfrage aus dem Kreishaus. Neben der Unterbringung spiele die Frage der Integration eine wichtige Rolle. Die Ressourcen für soziale Betreuung, Integrationskurse, notwendige Plätze für Kinder in Kitas und Schulen seien nahezu erschöpft. Es bedürfe einer spürbaren Begrenzung des ungesteuerten Zugangs durch die Bundesregierung, so der Kreis.

Derzeit leben in Haßloch nach Angaben der Gemeindeverwaltung 312 Personen mit einem Fluchthintergrund, aktuell die meisten aus der Ukraine. 101 Ukrainer seien in gemeindeeigenen Unterkünften, 90 privat untergebracht. Die Gemeinde verfüge derzeit über 38 Wohnobjekte an 29 Standorten.

Zum Stichtag 31. Dezember 2022 waren laut Kreis 335 Personen vollziehbar ausreisepflichtig (Quelle: Statistik Ausländerzentralregister). Eine Anmeldung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen bei der Bundespolizei sei der allerletzte Schritt vor einer Abschiebung. Dies bedeute: Es liegen gültige Passpapiere vor, ein Flug wurde gebucht, und es wurde vorab geprüft, dass keine Ausreisehindernisse wie Krankheit, Ausbildung oder familiäre Bindungen vorliegen. Für eine Vielzahl von ausreisepflichtigen Personen liege aktuell ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor, da in die entsprechenden Herkunftsländer keine Abschiebungen möglich seien (zum Beispiel Afghanistan, Iran, Irak, Somalia, Syrien). Auch im Rückführungsbereich bestehe dringender Handlungsbedarf der Bundesregierung, Rückübernahmeabkommen mit den entsprechenden Ländern abzuschließen.

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