Deidesheim/Wachenheim Schulleiterstelle: Klage abgewiesen

An der IGS wird derzeit gebaut.
An der IGS wird derzeit gebaut.

Ein 58-jähriger Lehrer, der bei der Besetzung der Schulleiterstelle bei der Gesamtschule (IGS) Deidesheim-Wachenheim den Kürzeren gezogen hat, ist mit seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht durchgekommen. Wie argumentiert das Gericht?

Die Schulleiterstelle an der Integrierten Gesamtschule Deidesheim-Wachenheim, die in der Besoldungsgruppe A 16 angesiedelt ist, ist seit Sommer 2021 vakant. Zu dem Zeitpunkt ging der langjährige Schulleiter Georg Dumont in Ruhestand. Im Oktober 2021 entschied das Bildungsministerium, dass ein 56-jähriger Lehrer aus Kaiserslautern Dumonts Nachfolger werden soll.

Der unterlegene Bewerber, nach Angaben des Gerichts stellvertretender Schulleiter der IGS Deidesheim-Wachenheim, legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein. Gleichzeitig stellte er beim Verwaltungsgericht Neustadt einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stellenbesetzung. So wollte er verhindern, dass die Stelle während der Dauer des Rechtsstreits besetzt wird und hatte damit Erfolg.

Der Widerspruch jedoch wurde am 27. April 2022 vom Ministerium zurückgewiesen. Daraufhin legte der 58-Jährige Klage beim Verwaltungsgericht Neustadt ein. Der unterlegene Bewerber forderte, dass er die Stelle bekommen oder dass über die Besetzung neu entschieden werden soll. Ersteres war Inhalt des Hauptantrags, Letzteres eines so genannten Hilfsantrags, über den entschieden werden muss, wenn der Hauptantrag abgelehnt wird. Nach Angaben von Christof Berthold, dem Vorsitzenden Richter der 1. Kammer am Verwaltungsgericht Neustadt, hat die Kammer sowohl den Haupt-, als auch den Hilfsantrag abgewiesen.

Qualifikationen berücksichtigt

Die Kammer könne nicht entscheiden, welcher der Bewerber aufgrund seiner „Leistung, Eignung und Befähigung“ der bessere sei, betonte Berthold. Das sei ausschließlich Sache des Ministeriums und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Schulaufsichtsbehörde des Landes. Die Kammer könne nur prüfen, ob das Ministerium und die ADD bei ihrer Entscheidung Fehler gemacht haben. Ob sie beispielsweise „von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei, gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstoßen oder sachfremde Erwägungen angestellt habe“. Das sei nicht der Fall, so Berthold.

Wie er erläuterte, waren Grundlage der Entscheidung des Ministeriums die neuesten Beurteilungen der Bewerber durch ihre Vorgesetzten und eine von der ADD durchgeführte Prüfung, ein sogenanntes funktionsbezogenes Überprüfungsverfahren. Auch seien spezielle Qualifikationen der Bewerber berücksichtigt worden. Das Ministerium habe bei der Bewertung dieser einzelnen Aspekte in einer Gesamtschau keinen Fehler gemacht, so Berthold. Er verwies darauf, dass das Ministerium bei der Bewertung einen Beurteilungsspielraum habe.

Kammer hat keine Bedenken

Der Anwalt des Klägers hatte Bedenken zu dem „funktionsbezogenen Überprüfungsverfahren“ geäußert. So gebe es keine objektiven Kriterien. Die Kammer habe das Verfahren überprüft und habe keine Bedenken, so Berthold. Er verwies darauf, dass das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht das „funktionsbezogene Überprüfungsverfahren“ bisher noch nie beanstandet habe.

Die Entscheidung des Ministeriums für den 56-jährigen Lehrer aus Kaiserslautern sei richtig, denn insgesamt habe dieser „einen deutlichen Leistungsvorsprung“.

Ob das Ministerium für Bildung die Stelle mit dem favorisierten Bewerber besetzen kann, steht indes noch nicht endgültig fest. Zwar hat die 1. Kammer keine Berufung gegen ihre Entscheidung zugelassen, doch kann der unterlegene Bewerber beim rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Erst wenn die Entscheidung der 1. Kammer rechtskräftig ist, kann die Schulleiterstelle besetzt werden.

x