Donnersbergkreis Gericht erklärt: Einstellung

Wenn ein Strafverfahren eingestellt wird, bedeutet dies, dass es beendet wird, ohne dass die Schulfrage geklärt werden muss. Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren gemäß Paragraf 170, Absatz 2 der Strafprozessordnung einstellen, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Dieser kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen fehlen. Ersteres ist der Fall, wenn ein Mangel an Beweisen besteht oder der Täter nicht ermittelt werden kann. Außerdem könnte kein hinreichender Tatverdacht bestehen, wenn das vorgeworfene Verhalten nicht dem Tatbestand entspricht oder das Verhalten des Täters gerechtfertigt oder entschuldigt ist. Die Unschuldsvermutung beim Angeklagten besteht bei der Einstellung fort.

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