Karlsruhe „Wir wollen keinen Zeitdruck“

91-77092318.jpg

Speyer. Herr Schanzenbächer, welche Erwartungen verknüpfen Sie mit dem Erörterungstermin zur geplanten Deponie-Erweiterung? Wir erwarten, dass die offenen Fragen noch geklärt werden können und dass bei der einen oder anderen Fragestellung auch eine Annäherung der Positionen zwischen der Einwenderseite und dem Antragsteller – und vielleicht auch der Genehmigungsseite – stattfindet. Weshalb ist eine solche Erörterung üblicherweise nicht öffentlich? Es ist vom Gesetz her so vorgeschrieben, dass der Erörterungstermin zwischen den Einwendern, den Trägern öffentlicher Belange und dem Antragsteller sowie der Genehmigungsbehörde stattfindet. Das heißt, eine Öffentlichkeit ist hier nicht gegeben. Wir werden aber, wenn alle Seiten dem zustimmen, bei dem Erörterungstermin am Anfang eines jeden Tages Öffentlichkeit herstellen, so dass auch interessierte Bürgerinnen und Bürger und die Presse teilnehmen können. Welche Rolle spielt Ihre Behörde bei dem Termin? Es ist der Termin der Genehmigungsbehörde, weil es gesetzlich so vorgeschrieben ist. Und unsere Rolle ist es, eine Moderation zwischen dem Antragsteller, unserer Behörde und auch den Einwendern beziehungsweise den Trägern öffentlicher Belange durchzuführen. Nach eigenen Angaben sind der BASF keine „zu berücksichtigenden Äußerungen“ zum Ausbauplan zugegangen. Bei der SGD gingen neben rund 20 Stellungnahmen von Behörden und Gebietskörperschaften je eine Einwendung einer Privatperson sowie des BUND ein. Ist diese geringe Resonanz üblich bei Verfahren dieser Größe? Es hat mich schon etwas gewundert, dass bei einem so großen Verfahren so wenige Einwendungen privater Art eingegangen sind. Gleichwohl muss man sagen: Man steckt bei diesen Verfahren nicht immer drin, wie die Resonanz bei der Bevölkerung ist. In diesem Fall hat uns die geringe Anzahl etwas überrascht. Unüblich ist es aber auch nicht. Wie wird der Erörterungstermin organisatorisch ablaufen? Zunächst erfolgen Formalien wie Begrüßung und Vorstellung der Tagesordnung. Dann wird von Seite der Behörde vorgetragen, wie der Stand des Genehmigungsverfahrens ist. Im Anschluss folgt die Vorstellung des Vorhabens durch den Antragsteller beziehungsweise durch Gutachterbüros, und danach erfolgt die eigentliche Erörterung der Sachthemen, beginnend mit Wasser, der Umlagerung von Altabfällen, Standortalternativen und einzelnen Emissionen. Natur- und Artenschutz wird auch eine Rolle spielen, sonstige Sachgüter werden mitbehandelt. Für die Erörterung hat die SGD nicht weniger als drei Tage angesetzt … Wir wollen nicht unter Zeitdruck geraten, weil es doch ein wichtiger Verfahrensschritt ist. Deswegen wollen wir genug Zeit haben, uns mit den Sachthemen, mit dem Antragsteller und auch mit den Trägern öffentlicher Belange und den Einwendern auseinanderzusetzen. Bis wann wird die SGD über den Antrag der BASF zur Deponie-Erweiterung entscheiden? Das hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss natürlich auch der Erörterungstermin ausgewertet werden. Es werden sicherlich Anträge gestellt, über die zu bescheiden ist. Ohne mich ganz festlegen zu wollen: Im Jahr 2016 sollte der Planfeststellungsbeschluss, sofern einer ergeht – auch diese Frage ist noch offen –, von uns gefasst werden. Wer ist gegen die Entscheidung Ihrer Behörde klageberechtigt – und aus welchen Gründen? Klageberechtigt ist derjenige, der durch den Planfeststellungsbeschluss, wenn er ergeht, in seinen Rechten verletzt ist. Das können Private sein. Das können aber auch Umweltverbände wie der BUND sein. Die müssen diese Rechtsverletzung nicht nachweisen. Da gibt es eine Klageerleichterung durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz. Klageberechtigt sind also auch Personen und Verbände, die nicht schon im Lauf des Verfahrens Einwände gegen das Vorhaben erhoben haben … Da gab es eine Änderung durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015, der die sogenannte materielle Verwirkungspräklusion aufgehoben hat. Bis zu dieser Entscheidung war nur derjenige klagebefugt, der als Privater in seinen Rechten verletzt ist und im Vorfeld Einwendungen eingelegt hat. Durch den Wegfall dieser Präklusion kann jeder klagen, der in seinen Rechten betroffen ist.

91-77092319.jpg
x