Kaiserslautern Revisionsgericht: Polizei behandelte junge Frau bei Festnahme 2020 nicht rechtswidrig

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern.

Das Vorgehen der Beamten, die im Mai 2020 wegen Verstoßes gegen die Corona-Maßnahmen eine Ansammlung auflösten und dabei eine junge Frau festnahmen, sind rechtens. Zu diesem Ergebnis kam nun auch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken, das die Revision des Urteils vom Amtsgericht Kaiserslautern überprüfte.

Am 30. Mai 2020 hatte die Polizei eine Personenansammlung auf dem Gelände der Hochschule Kaiserslautern an der Schoenstraße aufgelöst. Nach der damals geltenden Coronabekämpfungsverordnung war der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur Angehörigen von maximal zwei Haushalten gestattet. Bei der Feststellung der Personalien kam es zu Vorfällen, aufgrund derer die Polizei das Handy einer damals 23-jährigen Frau aus Frankfurt am Main beschlagnahmte und sie festnahm.

Im Internet wurden Vorwürfe gegen die Polizei erhoben, dass sie die dunkelhäutige Frau aus sachfremden Gründen für Maßnahmen ausgewählt habe, das Handy zu Unrecht beschlagnahmt und bei der Festnahme unzulässige Gewalt ausgeübt habe.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken verwarf nun am 30. Juni 2022 die Revision der heute 25-Jährigen gegen das am 13. August 2021 ergangene Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern, durch das sie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und wegen Beleidigung verurteilt worden war. Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern ist damit rechtskräftig, teilte der Leitende Oberstaatsanwalt Udo Gehring am Dienstag mit.

Die Tonaufnahme der Kontrolle von der damals 23-Jährigen war nicht rechtmäßig

Auf Hinweis eines Anwohners erschienen damals zwei Polizeibeamte in der Schoenstraße und kontrollierten die Personalien der Anwesenden, darunter die der damals 23-Jährigen. Das Amtsgericht stellte fest, dass die Frau den Polizeieinsatz mit ihrem Smartphone filmte, obwohl die Polizeibeamten sie mehrfach aufforderten, die Aufnahme zu stoppen und das Video zu löschen. Zwar kein Bild, aber über rund 39 Minuten zeichnete sie den Ton sämtlicher Gespräche auf. Das Amtsgericht sah die Beschlagnahme des Handys als rechtmäßig an, da die Polizei davon ausgehen konnte, dass Gespräche zwischen Betroffenen, zwischen Polizeibeamten, und zwischen der Polizei und einzelnen Betroffenen aufgezeichnet worden waren und dadurch der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs bestand. Aus dieser Tonaufnahme ergibt sich auch, dass alle anderen Mitglieder polizeilich kontrolliert wurden. Paragraf 201 setzt voraus, dass das „nichtöffentlich“ gesprochene Wort aufgenommen wird. Das Revisionsgericht kam nach ausführlicher Erörterung bisheriger Rechtssprechung zu dem Schluss, dass dies der Fall war.

Zur Festnahme und Fesselung der 23-Jährigen stellte das Amtsgericht fest, dass diese nach Beschlagnahme ihres Handys mehrfach versuchte, es dem Polizeibeamten aus der Hand zu nehmen. Da sie die Sicherstellung störte, war ihre Fesselung zur Durchsetzung der Maßnahme rechtmäßig. Die Fesselung wurde ihr mehrfach angedroht und sie wurde aufgefordert, ihre Hände hinter den Rücken zu nehmen. Da sie dem nicht nachkam, haben die Polizeibeamten zu Recht ihre Fesselung mittels unmittelbarem Zwang durchgesetzt, urteilt das Revisionsgericht.

Junge Frau wurde nicht „unhöflich, rassistisch oder abwertend behandelt“

Auch diese Feststellungen traf das Amtsgericht nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, die wiederum das Abspielen eines Handyvideos umfasste. Die Festnahme und Fesselung der damals 23-Jährigen wurde von einer Freundin aufgenommen, die ihr das Video später zur Verfügung stellte. Dieses Video erschien später im Internet und wurde im Zuge der Ermittlungen zur Aufklärung der Vorfälle sichergestellt. Nach den Feststellungen des Gerichts lasse das Video nicht erkennen, das die junge Frau in irgendeiner Weise unhöflich, rassistisch oder abwertend behandelt worden wäre. Die Einlassung der heute 25-Jährigen in der Hauptverhandlung veranlasste das Amtsgericht ferner nach Beweisaufnahme zu folgenden weiteren Feststellungen: Weder sind Anhaltspunkte gegeben, dass ein Polizeibeamter die Frau geschlagen hat, noch dass er ihr den Kopf gegen die Mauer geschlagen hat. Auch der Einsatz eines Tasers ist in keiner der Filmsequenzen erkennbar.

Die Person, die das Handyvideo auf Instagram hochgeladen hatte, erklärte darin wahrheitswidrig, es sei zu sehen, wie ein Polizeibeamter mit vollem Körpergewicht auf dem Rücken der am Boden liegenden 23-Jährigen hocke und mit beiden Knien auf den Oberkörper drücke. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat gegen diese Person deswegen einen Strafbefehl wegen Verleumdung und Verstoßes gegen das Kunsturheberrechtsgesetz erlassen, der rechtskräftig geworden ist.

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