Kaiserslautern Nach mehreren Diebstählen: 43-Jähriger muss zweieinhalb Jahre ins Gefängnis

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Zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilte ein Kaiserslauterer Schöffengericht am Dienstag einen 43-jährigen Angeklagten. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mann in Kaiserslautern in fünf besonders schweren Fällen, bei denen es einmal beim Versuch blieb, einen Diebstahl und in einem weiteren Fall einen bewaffneten Diebstahl begangen hatte.

Dabei habe der Angeklagte in der Zeit vom 27. Januar bis zum 29. Dezember 2021 jeweils auch gewerbsmäßig gehandelt und eine Sachbeschädigung begangen. So soll er in eine Gaststätte, eine Rechtsanwaltskanzlei, einen Blumenladen, ein Autohaus, und ein Bäderfachgeschäft eingebrochen sein und dort Bargeld, eine Spiegelreflexkamera, Laptops, einen Elektroscooter, wertvolle Uhren, mehrere Messer und eine Skulptur gestohlen und darüber hinaus hohe Sachschäden verursacht haben. Dabei habe er Türen und Fenster aufgehebelt oder mit Steinen eingeschlagen, in einem Fall sei er allerdings durch eine offenstehende Tür in die Geschäftsräume eines geschädigten Autohauses gelangt.

Bei einem Streifzug ein Unikat gestohlen

Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte, der seit Januar wegen Wiederholungsgefahr in Untersuchungshaft einsitzt, räumte bis auf eine Tat alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Er habe „Scheiße gebaut“, um seine Drogensucht finanzieren zu können, und wolle so bald als möglich in Therapie gehen, beteuerte er. Den Einbruchsdiebstahl in eine Kaiserslauterer Anwaltskanzlei, wo er bei einem Schaden in fünfstelliger Höhe die höchste Beute erzielt haben soll, habe er aber nicht begangen – obwohl ein signifikantes Beutestück bei einer Wohnungsdurchsuchung bei ihm gefunden worden war. Dabei handelt es sich um eine Skulptur, die einen Mann auf einem elektrischen Stuhl darstellt. Die Figur, bei der es sich nach Angaben des Eigentümers um ein Unikat handeln soll, habe er für 15 Euro auf einem Flohmarkt erstanden. Wann und wo wisse er nicht mehr. Diese Einlassung bewertete das Gericht indessen als unglaubwürdige Schutzbehauptung.

DNA kann dem Angeklagten zugeordnet werden

Ein Rechtsanwalt, der den Angeklagten zu Hause aufgesucht hatte, um Gestohlenes zurückzubekommen, bekundete, dass der Angeklagte auch ihm gegenüber die Tat zunächst geleugnet, im Verlaufe des Gesprächs mit ihm dann aber den Eindruck erweckt, er könne ihm die entwendeten teuren Uhren wieder beschaffen. Auf die Figur „Mann auf dem elektrischen Stuhl“ angesprochen, habe er auch ihm gegenüber angegeben, diese auf dem Flohmarkt erstanden zu haben. Auf die Frage „Wann?“ habe er geantwortet: „Vor zwei Monaten“, woraufhin er entgegnet habe, dass die Figur zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht gestohlen gewesen sei.

Die Staatsanwältin, deren Beweiswürdigung sich das Gericht angeschlossen hatte, hatte überdies darauf hingewiesen, dass die Tat zum Nachteil der Rechtsanwaltskanzlei in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zu dem Einbruch in ein Bäderfachgeschäft begangen wurde, den der Angeklagte zugegeben hatte. In diesem Zusammenhang habe auch ein DNA-Abrieb sichergestellt werden können, der dem Angeklagten zuzuordnen sein soll.

Strafe: Zwei Jahre, sechs Monate Gefängnis

Bei der Strafzumessung ging das Schöffengericht beim Angeklagten, bei dem es sich nach Auffassung eines Kriminalbeamten um einen „Spiegeltrinker“, einen Gewohnheitstrinker, handeln soll, von verminderter Schuldfähigkeit aus. Das Gericht verhängte Einzelstrafen von zwei Monaten bis zu einem Jahr und sechs Monaten, aus der es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bildete. Zudem ordnete das Gericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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