Kaiserslautern Mann muss ins Gefängnis: Mit 140 durch die Stadt und über rote Ampeln

Als der Mann bemerkte, dass ihm ein Streifenwagen der Polizei folgt, gab er Gas und raste davon.
Als der Mann bemerkte, dass ihm ein Streifenwagen der Polizei folgt, gab er Gas und raste davon.

Eine Große Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern verurteilte am Dienstag einen 43-Jährigen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen, Urkundenfälschung, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Außerdem verhängte die Kammer eine Sperrfrist von vier Jahren für die Erlangung einer Fahrerlaubnis und hielt den gegen den Angeklagten ergangenen Haftbefehl aufrecht. Alle von der Staatsanwältin in ihrer Anklage aufgeführten Straftatbestände seien dem Mann nachgewiesen worden, führte die Vorsitzende in ihrer mündlichen Urteilsbegründung aus.

Danach sei der Angeklagte in der Nacht vom 5. November 2021 mit seinem Pkw, an dem zwei verschiedene gestohlene Kennzeichen angebracht waren, ohne Fahrerlaubnis in der Innenstadt von Kaiserslautern unterwegs gewesen. In seinem Fahrzeug hätten sich beträchtliche Mengen Amphetamin und Marihuana befunden, die er größtenteils habe verkaufen wollen, um sich seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren.

Auch noch den Polizeiwagen gerammt

Ferner habe er ein Klappmesser mitgeführt. Als er gemerkt habe, dass ihm ein Streifenwagen der Polizei folgte, habe er Gas gegeben und sei mit höchst möglichem Tempo davongebraust. Bei seiner Flucht durch die Mainzer Straße, bei der er auch noch unter Drogeneinwirkung gestanden habe, hatte er mehrere rote Ampeln bei einer Geschwindigkeit von bis zu 140 Stundenkilometern überfahren. Dabei sei sein Fahrzeug mehrfach außer Kontrolle geraten und habe schließlich einen Streifenwagen der Polizei gerammt, wobei ein Sachschaden in Höhe von über 11.000 Euro entstanden sei. Nachdem sein Auto zum Stehen gekommen sei, habe er die Flucht zu Fuß fortgesetzt und sich bei seiner Festnahme gegen die Beamten gestemmt.

Die Vorsitzende betonte, dass es reines Glück gewesen sei, dass es nicht zu Personenschäden kam, zumal es dunkel war und die Straßen regennass gewesen seien. Der erheblich vorbestrafte Angeklagte, der sich selbst als seit früher Jugend drogenabhängig bezeichnete, hatte die Taten im Wesentlichen eingeräumt. Er habe keinen Beruf erlernt, keine Tätigkeit ausgeübt, keine Sozialleistungen erhalten und seinen Lebensunterhalt durch den Drogenhandel bestritten. Ein geringer Teil des mitgeführten Rauschgifts sei zum eigenen Konsum bestimmt gewesen. Das mitgeführte Messer habe er nicht gegen Personen, sondern nur zum Zerteilen seiner Nahrung einsetzen wollen.

Spektakuläre Flucht durch die Mainzer Straße

Bei seiner Festnahme habe er keinen Widerstand geleistet, sondern sich bloß gewunden, weil er nach seiner heruntergefallenen Brille habe greifen wollen. Seine Einlassung vermochte ihn indessen kaum zu entlasten. Die bei seiner spektakulären Flucht eingesetzten Polizeibeamten hatten ihn im Sinne der Anklage belastet. Aus ihren Bekundungen wurde deutlich, wie gemeingefährlich das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhalten des 43-Jährigen am Tattag war.

Bei der Strafzumessung war die Kammer dem Antrag der Staatsanwältin gefolgt, die wegen des Betäubungsmittelverbrechens von einem minder schweren Fall ausgegangen war. Der Verteidiger sah die Voraussetzungen eines bewaffneten Handeltreibens indessen nicht für gegeben an und hatte keine höhere Strafe als zwei Jahre und sechs Monate gefordert. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sah das Gericht, gestützt auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, mangels Erfolgsaussicht ab. Der Angeklagte war dort bereits in der Vergangenheit untergebracht gewesen und hatte seine Bereitschaft zu einer Therapie nur im Rahmen einer kurzfristigen Rehabilitationsmaßnahme erklärt. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

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