Kaiserslautern 54-Jähriger wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt

Das Schwurgericht am Landgericht hat am Mittwoch das Urteil verkündet.
Das Schwurgericht am Landgericht hat am Mittwoch das Urteil verkündet.

Das Schwurgericht am Landgericht Kaiserslautern verurteilte am Mittwoch einen 54-Jährigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen sowie schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten.

Das Gericht sah die Anklagevorwürfe der als Nebenklägerin auftretenden Geschädigten in vollem Umfang bestätigt. Dem Angeklagten legt die Staatsanwaltschaft zur Last, vom 1. April 2009 bis zum 2. Februar 2015 in Kaiserslautern in insgesamt 15 Fällen sexuellen Missbrauch an der Halbschwester seiner Ex-Ehefrau begangen zu haben. Sie war zum Zeitpunkt der ersten Tat gerade einmal acht Jahre alt gewesen. Im Laufe der sich immer weiter steigernden Intensität der Taten sei es auch zum mehrfachen Oral- und – teils ungeschützten – Geschlechtsverkehr mit dem Kind gekommen. Zwei weniger gravierende Taten stellte das Gericht auf Antrag der Staatsanwältin als unwesentliche Nebenstraftaten ein.

„Sie sind ein Betrüger durch und durch“, schrieb der Vorsitzende dem Angeklagten in seiner mündlichen Urteilsbegründung ins Stammbuch. „Sie haben durch Heirat zweimal den Namen gewechselt, um Vorstrafen zu verschleiern. Sie haben ihre Ärzte mit falschen Angaben betrogen und die Pflegeversicherung beschissen. Während andere schon Schwierigkeiten haben, die Pflegestufe eins zu bekommen, haben Sie es erreicht, durch unwahre telefonische Auskünfte, die Pflegestufe 3 zu erlangen. In Ihrer Einlassung haben Sie Behauptungen aufgestellt, die durch die Bekundungen der benannten Zeugen widerlegt worden sind.“

Gewohnt schwierige Beweislagen

Auch die Einlassung, die Nebenklägerin habe ihn zu erpressen versucht, sei falsch gewesen: „Nicht die Nebenklägerin hat Sie erpresst, sondern umgekehrt. Sie haben die Nebenklägerin mit der Drohung, ihr den Internetzugang zu sperren, erpresst, was durch den dokumentierten Handychatverlauf bestätigt worden ist.“ Außerdem deute schon die von ihm gegenüber der Zeugin verwendete vulgäre Ausdrucksweise in dem Chat auf einen sexuellen Missbrauch hin.

Der Vorsitzende wies auf gewohnt schwierige Beweislagen in Kindesmissbrauchsprozessen hin, da oft objektive Beweismittel fehlten und es erst nach vielen Jahren aufgrund einer psychologischen Aufarbeitung von traumatisierten Geschädigten zu Anzeigen komme.

Unmöglich, sich so eine Geschichte aus den Fingern zu saugen

Ganz anders sei das Verfahren in diesem Fall ins Rollen gekommen. Hier liege nämlich eine Amtsanzeige seitens der Kriminalpolizei vor. Die hätte zunächst nur wegen Betruges gegen den Angeklagten ermittelt. Als in Folge einer Handyauswertung Bilder mit sexuellen Darstellungen aufgetaucht seien, habe der ermittlungsführende Kriminalbeamte die Geschädigte zu einer Befragung mit aufs Revier genommen. Hier habe die gänzlich überrascht wirkende Zeugin umfangreiche Angaben zum über Jahre andauernden sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten gemacht. Es sei gänzlich unmöglich, sich eine dermaßen lange Geschichte spontan aus den Fingern zu saugen, zumal die Angaben durch tatsächlich überprüfbare tatsächliche Geschehnisse unterlegt worden seien, sagte der Vorsitzende.

Auch die bis auf kleinere Ausnahmen vorliegende Aussagekonstanz spreche für den Wahrheitsgehalt der Bekundungen der Geschädigten. Der mangelnde Detailreichtum ihrer Schilderungen sei typisch für eine Aussage über sich häufig wiederholende Geschehnisse. So hatte auch die aussagepsychologische Sachverständige ausgeführt, dass die Angaben der Zeugin über jahrelangen sexuellen Missbrauch durch den Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprechen.

Urteil entspricht dem Antrag der Staatsanwaltschaft

Im Ergebnis entspricht das Urteil dem Antrag der Staatsanwältin. Der Nebenklägervertreter hatte im Hinblick auf den langen Tatzeitraum, die mutmaßlich lebenslangen psychischen Beeinträchtigungen bei seiner Mandantin sowie den fortwährenden Vertrauens- und Machtmissbrauch durch den Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren gefordert. Der Verteidiger sah die zu seinem Schutz aufgestellten Behauptungen seines Mandanten zwar als widerlegt an, es sei aber das gute Recht eines Angeklagten, zu lügen. Im Falle einer Verurteilung solle sich das Gericht aber am unteren Strafrahmen bewegen. Der Angeklagte nahm das Urteil von seinem Krankenbett aus teilnahmslos entgegen. Es ist noch nicht rechtskräftig.

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