Kaiserslautern Kaiserslautern: Rote Karte für Rotlichtbetrieb gefordert

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Seit 2017 müssen Bordellbetreiber eine Erlaubnis vorweisen, die bestimmte Auflagen erfüllt.

Ein angebliches Bordell in der Nachbarschaft und auch noch so gelegen, dass Kinder beim Gang zum Supermarkt, zu Freunden oder in die Schule das Geschehen in dem Haus mitbekommen könnten: Darüber ärgern sich Anwohner in der Ländelstraße, Wormser Straße und Frühlingsstraße. Die Stadtverwaltung prüft einen Erlaubnisantrag.

Seit Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes 2017 müssen Betreiber eine Erlaubnis vorweisen, die bestimmte Auflagen erfüllt. Unter anderem dürfen die für die sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume nicht von außen einsehbar sein.

Anwohner berichten von Freiern, die vor der Tür stehen

Die nächtlichen Störungen seien für einige nicht mehr hinnehmbar, sagen die Anwohner. Namentlich genannt werden möchten sie in der Zeitung allerdings nicht, aus Sorge vor möglichen Anfeindungen der Betreiber des Etablissements. Immer wieder komme es aber in dem Gebiet vor, dass mitten in der Nacht an der Tür der Nachbarhäuser geklingelt werde, weil vermeintliche Freier die Häuser miteinander verwechselten, berichten einige Anwohner. Andere erzählen davon, dass gerade jungen Mädchen auf der Straße auffällig hinterhergeguckt werde, manches Mal sei es auch schon zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Einige Kinder hätten Angst. Die Vermieterin von „Termin-Wohnungen“, die auch den Antrag bei der Stadtverwaltung gestellt hat, sagt: „Das Haus besteht seit vier Jahren, es macht niemand etwas Schlechtes. Ich verstehe nicht, wieso sich die Anwohner gerade jetzt beschweren.“ Namentlich genannt werden möchte auch sie nicht. An den Vorwürfen, es käme zu Streitigkeiten oder den Mädchen werde hinterher geschaut, sagt die Vermieterin: „Da ist gar nichts dran. Wenn jemand in solche Wohnnungen geht, dann will er möglichst unerkannt bleiben. Deswegen geht er ja nicht in ein richtiges Bordell.“

Bordelle müssen Anforderungen erfüllen

Die Stadtverwaltung hat nach eigener Aussage Kenntnis von dem Betrieb: „Uns ist bekannt, dass sich in der Wormser Straße ein bordellartiger Betrieb befindet. Bislang gestaltete es sich jedoch sehr schwierig, gegen solche Betriebe vorzugehen“, erklärt ein Sprecher der Stadt auf RHEINPFALZ-Nachfrage. Bislang seien in solchen Fällen Nutzungsuntersagungen für einzelne Wohnungen ausgesprochen worden. „Diese haben erfahrungsgemäß jedoch stets nur temporären Erfolg. Durch das Prostituiertenschutzgesetz hat die Stadt nun jedoch eine neue Handhabe.“ Denn mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Juli 2017 sei erstmals eine Erlaubnispflicht für Bordellbetriebe eingeführt worden. Neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers müsse dieser weitere Anforderungen erfüllen, um eine Erlaubnis erteilt zu bekommen. Beispiele für die Anforderungen sind: Die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen nicht von außen einsehbar sein, außerdem müssen die Räume über eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen verfügen, und es müssen geeignete Aufenthalts- und Pausenräume vorhanden sein. Und: Eine Gefährdung der Jugend oder sonstige erhebliche Nachteile dürfen durch den Betrieb nicht zu befürchten sein. Für Bordelle, die bereits vor Juli 2017 bestanden haben, existierten Übergangsvorschriften.

„Von außen kann man gar nichts sehen"

Die Bewohner des Stadtviertels führen ein aus ihrer Sicht weiteres wichtiges Argument an: Sie sind der Meinung, dass ein Bordell nur wenige hundert Meter entfernt von einer Schule und Kindertagesstätten nicht tragbar ist. Die Wohnungsvermieterin erklärt: „Von außen kann man gar nichts sehen, die Schule ist sehr weit weg, sie ist nicht direkt nebenan, auch nicht drei Häuser weiter.“ Dass der Umstand, dass sich in der Nähe eines Bordells eine Schule befindet, für sich genommen nicht ausreiche um die Erlaubnis zu versagen, erklärt die Stadtverwaltung dazu. Sollte die Einzelfallbetrachtung dazu führen, „dass eine Gefährdung der Jugend zu befürchten ist, so darf eine Erlaubnis für den Bordellbetrieb nicht erteilt werden“. In diese Beurteilung fließe beispielsweise die „äußerliche Gestaltung des Betriebs, seine Öffnungszeiten, die Wahrnehmbarkeit nach außen und das räumliche Umfeld“ ein. Einen gesetzlichen Mindestabstand sehe das Prostituiertenschutzgesetz jedenfalls nicht vor.

Stadt ist im Zwiespalt

Auch der Paragraf 184, Absatz G des Strafgesetzbuches „enthält keine expliziten Regelungen zu einem Mindestabstand“. Dort sei festgelegt, dass sich derjenige strafbar mache, der der Prostitution beispielsweise in der Nähe einer Schule oder einer anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter 18 Jahren bestimmt ist, in einer Weise nachgehe, die die Minderjährigen sittlich gefährde. Wann dies gegeben sei, werde wiederum im Einzelfall entschieden und falle nicht in die Zuständigkeit der Stadtverwaltung, heißt es dazu weiter aus dem Rathaus. Die Polizei führe eigenständig Kontrollen durch. Grundsätzlich werde durch die Sperrgebietsverordnung sowie durch das Bauplanungsrecht geregelt, wo sich Bordelle ansiedeln dürfen. Im Falle des Betriebs in der Wormser Straße ist die Stadt offenbar in einem Zwiespalt: „Die Sperrgebietsverordnung untersagt das Betreiben von Bordellen in der Innenstadt. Demgemäß wäre der Betrieb in der Wormser Straße also zulässig. Bauplanungsrechtlich wiederum sind Bordelle nur in Gewerbegebieten, soweit ein Bebauungsplan eine Nutzung mit sexuellem Hintergrund nicht ausschließt, zulässig. Danach wäre der Betrieb in der Wormser Straße nicht zulässig.“

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