Kreis Kaiserslautern Kahlhieb bringt Grüne auf die Palme

Eine 1800 Quadratmeter große Gehölzfläche im geplanten Otterberger Neubaugebiet „Kapelle“ fiel am Montag der Axt zum Opfer – seh
Eine 1800 Quadratmeter große Gehölzfläche im geplanten Otterberger Neubaugebiet »Kapelle« fiel am Montag der Axt zum Opfer – sehr zum Ärger der örtlichen Grünen.

Im geplanten Otterberger Neubaugebiet „Kapelle“ ist am Montag eine 1800 Quadratmeter große Fläche mit Bäumen und Hecken abgeholzt worden. Eine Maßnahme, die bei Bündnis 90/Die Grünen auf scharfe Kritik stößt. Mit der Rodung würden „vorzeitig Fakten geschaffen“, moniert Grünen-Sprecher Andreas Markus. Die Kreisverwaltung weist die Vorwürfe zurück: Die Rodung sei notwendig für die Untersuchung möglicher Altlasten.

Obwohl sich die Aufstellung des Bebauungsplans noch im Stadium „Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden“ befinde und der Stadtrat über die eingegangenen Stellungnahmen, die sogar zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, noch nicht beraten habe, seien mit der Abholzung des „bedeutsamen Gehölzbestandes“ bereits jetzt Fakten geschaffen worden, kritisiert Andreas Markus. Die Argumentation der Behörden, der Bereich solle auf Altlasten untersucht werden und deswegen müsse der Baumbestand entfernt werden, kritisiert er als „komplett überzogen“. „Bei Bedarf wären einzelne Probebohrungen ohne die Entfernung des gesamten Gehölzbestandes sicherlich möglich gewesen“, meinen die Grünen, die – wie mehrfach berichtet – die geplante Ausweisung eines weiteren Wohngebiets und „insbesondere die hier geplante Bebauung mit großflächigen Einzelhandelsmärkten“ vehement ablehnen. Was die Rodung angeht, will Markus herausfinden, „wer das angeordnet hat“ und ist sicher: „Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) definitiv nicht.“ Die Neustadter Behörde bestätigt dies auf Anfrage, denn: „Wir sind als Obere Naturschutzbehörde nicht zuständig.“ Im Zuge der Beteiligung im Bebauungsplan-Verfahren habe sie allerdings eine Stellungnahme abgegeben und in dieser darauf hingewiesen, „dass die Fläche als Altablagerung erfasst ist“, so SGD-Sprecherin Nora Schweikert. „Da keine Erkundungsergebnisse vorliegen, kann nicht beurteilt werden, ob die Nutzung als Wohngebiet mit der Altablagerung verträglich ist.“ Die SGD habe eine Untersuchung durch ein Fachbüro empfohlen, um das Ausmaß der Umweltauswirkungen durch mögliche Altlasten abschätzen zu können, sagt Martin Müller (SPD), Stadtbürgermeister von Otterberg und Erster Beigeordneter der Verbandsgemeinde, auf RHEINPFALZ-Anfrage. Das vom Investor beauftragte Fachbüro habe darauf hin bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) des Landkreises, die für naturschutzrechtliche Genehmigungen zuständig ist, eine Rodungsgenehmigung beantragt, um sogenannte Baggerschürfungen durchführen zu können, erläutert Müller. Die Genehmigung sei „unter Abwägung der Altlastenproblematik“ an Aschermittwoch erteilt worden, gibt Landrat Ralf Leßmeister (CDU) auf Anfrage Auskunft. Darin gab es grünes Licht für die Rodung eines 1800 Quadratmeter großen Gehölzbestandes auf dem „Grundstück Pl.Nr. 1872/16“, für das das Bodenschutzkataster eine kartierte Altablagerung nachweise. „Die Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg hatte der UNB mit Schreiben vom 31. Januar mitgeteilt, dass das Bebauungsplanverfahren und die darin zwingend vorgeschriebene Umweltprüfung nicht weiter betrieben werden kann, solange diese Altlasten-Problematik nicht ausreichend geklärt ist.“ Darauf hin hat die UNB nach eigenen Angaben den mit der Begutachtung der Altlastverdachtsfläche beauftragten Gutachter gefragt, ob für die Untersuchung „zwingend eine vollflächige Räumung des Gehölzbestandes erforderlich ist“. Der Gutachter habe dies bejaht: „Zur ordnungsgemäßen Beprobung und genauen flächenmäßigen Abgrenzung der Altlast sei die vollständige Beräumung der Fläche unerlässlich“, gibt die UNB dessen Stellungnahme wieder. Daher habe sie „nach Abwägung aller Gesichtspunkte“ den Antrag genehmigt – zumal eine Fällung zwischen 1. März und 30. September laut Bundesnaturschutzgesetz nicht zulässig gewesen wäre und das Bebauungsplanverfahren ohne vorherige Altlastenkartierung blockiert gewesen wäre. Der „vergleichsweise jüngere Gehölzbestand (überwiegend Weiden) sei als „Wildwuchs“ auf der Ablagerungsstätte entstanden. „Er hatte keinen naturschutzfachlichen Schutzstatus“, begründet die Behörde ihre Entscheidung. Da der Eingriff in Natur und Landschaft ausgleichbar sei, bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Zum Ausgleich müsse „eine Ackerfläche im Stadtgebiet in gleicher Größenordnung mit heimischen Gehölzen dauerhaft bepflanzt werden“, benennt die Kreisbehörde eine der Auflagen des Genehmigungsbescheids. „Außerdem müssen zehn Fledermauskästen in der Umgebung aufgehängt werden.“ Die UNB kündigt an, dass sie die Umsetzung der Auflagen überwachen werde.

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