Kleinkarlbach
Wegen dieser Garage: Winzer geht gegen Behörde vor
Die Garage steht schon seit knapp 40 Jahren. Sie fügt sich entsprechend in den Hof des Kleinkarlbacher Weinguts Gabel-Müller ein. Doch genau diese Garage hat Karl-Otto Gabel-Müller jetzt Ärger beschert. Weil er sie nicht eingemessen hat, musste er nun den nachträglichen Eintrag beim Vermessungs- und Katasteramt Landau zahlen – plus Umsatzsteuer. Gegen Letzteres wehrt sich der Winzer, denn er zweifelt an, dass eine Behörde Umsatzsteuer erheben darf.
Erst Vermessung, dann Rechnung
Wie aus dem Papierwechsel mit dem Katasteramt, später aber auch aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht, hängt die Situation mit den Umständen zusammen. Im Frühjahr vergangenes Jahr sei das Vermessungsamt nämlich einige Tage in Kleinkarlbach unterwegs gewesen, um nachzuprüfen, auf welchen Flurstücken Einträge nicht aktuell sind. Gabel-Müller habe die Mitarbeiter entdeckt und nachgefragt, erinnert er sich.
Auch bei ihm stellten sie fest: Die Garage ist auf dem Flurstück nicht vermerkt, hier muss nachgebessert werden. Über die Kosten habe der Behördenmitarbeiter den Anwohner ebenfalls aufgeklärt: Mit maximal 200 Euro müsse Gabel-Müller rechnen. Und das traf auch ein. Einige Wochen später erhielt der Kleinkarlbacher die Rechnung vom Vermessungs- und Katasteramt: 135,61 Euro sollte er zahlen – darunter allerdings 20,17 Euro Umsatzsteuer. „Dagegen habe ich Widerspruch eingereicht“, sagt Gabel-Müller.
So reagieren Behörde und Gericht
Er verweist auf den Hintergrund der Steuer, die das Bundesfinanzministerium im Internet transparent macht: Umsatzsteuer fällt dann an, wenn in Deutschland eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert wird, und zwar durch ein Unternehmen. Das muss sie an das Finanzamt zahlen, gibt sie allerdings an den Endverbraucher weiter. Und genau dieser Punkt sorgt bei Gabel-Müller für Fragezeichen: „Eine Behörde ist kein Unternehmen.“ Damit begann ein Briefwechsel, der für den Kleinkarlbacher allerdings frustrierend endete: Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen und auch die Klage, die er beim Verwaltungsgericht Neustadt einreichte, endete erfolglos. Stattdessen erhielt er eine weitere Rechnung: Knapp 78 Euro kostete ihn der Widerspruchsbescheid nach 19 Stunden Bearbeitungszeit durch das Katasteramt.
Nun also zur Begründung, warum der Widerspruch abgelehnt und das Urteil beim Verwaltungsgericht gefallen ist: In beiden Fällen hieß es, eine Behörde dürfe in diesem Fall durchaus Umsatzsteuer verlangen. Hintergrund ist, dass die Grundstückseigentümer auch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beauftragen könnten. Damit die Behörde wegen der wegfallenden Umsatzsteuer keinen Vorteil hat, erhebt sie diese auch. Genau das sieht aber Gabel-Müller nicht gegeben, weil er aufgrund der Kurzfristigkeit der neuen Einmessung keine Chance gehabt habe, einen freien Ingenieur zu beauftragen. „Die Behörde geht doch hier von Ort zu Ort und kassiert ab“, lautet sein Eindruck.
Das ist in Kleinkarlbach passiert
Enno Heeren, Behördenleiter des Vermessungs- und Katasteramt in Landau, schätzt die Lage anders ein. Seines Eindrucks nach fand in Kleinkarlbach eine Gebäudeeinmessung statt. Es sei nämlich absolut nicht üblich, dass Behördenmitarbeiter gezielt nach falschen Messungen suchten. Gebäudeeinmessungen sind laut Heeren dazu da, im Liegenschaftskataster Nachweise vorhandener Gebäude zu führen, um eine Grundlage für beispielsweise Flächennutzungs- oder Bebauungspläne der Ortsgemeinden zu haben.
Wenn jemand neu baut, muss er bis einen Monat nach Fertigstellung die Gebäudeeinmessung beantragen – bei einem öffentlich bestellten Ingenieur oder eben der Behörde. „Tatsächlich ist es so, dass sich die Eigentümer ihrer Pflicht häufig nicht bewusst sind“, so Heeren. Wegen der vielen Aufgaben werde das gerne vergessen. Vor diesem Hintergrund kam es im Jahr 2025 im Gebiet der Behörde zu etwa 2000 Gebäudeeinmessungen – und zehn Widersprüche gegen die Kostenentscheidung. Neun seien zurückgezogen worden, über einen Widerspruch musste entschieden werden.
Auf Hilfe von Haus und Grund gehofft
Dabei handelt es sich offenbar um den Fall Gabel-Müller. Die Gebühr hat er inzwischen bezahlt und sich an die Interessengemeinschaft der Eigentümer, Haus und Grund, gewendet, um rechtlichen Beistand zu bekommen. Im Antwortschreiben, das der RHEINPFALZ vorliegt, bestätigt Verbandsdirektor Schönfeld allerdings die Umstände: Da es keine hoheitliche Aufgabe der Behörde ist, die Einmessung zu machen, sei die Leistung umsatzsteuerpflichtig. Damit liegt keine rechtliche Grundlage für das Anliegen vor. Gabel-Müller hat den Widerspruch daher inzwischen zurückgezogen.