Kreis Bad Dürkheim
Streit um Bauanträge: Ehepaar scheitert mit Widersprüchen
Mit zwei Widersprüchen hat sich ein Ehepaar aus einer großen Gemeinde im Leiningerland gegen Entscheidungen der Bauabteilung der Kreisverwaltung Bad Dürkheim gewandt. Bei den Verhandlungen vor dem Kreisrechtsausschuss wurde deutlich, dass die Eheleute sowohl mit der Kreis- als auch mit der Verbandsgemeindeverwaltung unzufrieden sind.
Ein Widerspruch richtet sich gegen die Ablehnung eines Bauantrags. Das Ehepaar besitzt nach Angaben der Ausschussvorsitzenden Inka von der Warth ein 2700 Quadratmeter großes Grundstück am Ortsrand. Der überwiegende Teil liegt im Innenbereich, ein kleinerer im Außenbereich, also außerhalb eines Bebauungsplans und der zusammenhängenden Bebauung. Auf dem Innenbereich stehen ein Wohnhaus, eine Doppelgarage und ein Holzhaus – alle genehmigt.
„Wir wurden angezeigt“
Ein Holzunterstand befindet sich jedoch im Außenbereich und für diesen liegt keine Genehmigung vor. Nach Angaben der Eigentümer steht er dort seit rund 30 Jahren. „Wir wurden angezeigt“, erklärte die Frau.
Daraufhin forderte die Kreisverwaltung einen Bauantrag, der abgelehnt wurde. Im Außenbereich seien nur sogenannte privilegierte Vorhaben zulässig, etwa landwirtschaftliche Gebäude oder solche im öffentlichen Interesse, erläuterte die Verwaltung. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht, auch weil die Untere Naturschutzbehörde den Unterstand nicht für erforderlich halte und der Gemeinderat das Einvernehmen versagt habe.
Das Ehepaar hielt dies für ungerecht und verwies auf ähnliche Bauten in der Umgebung, gegen die nicht vorgegangen werde. Teils habe man diese angezeigt – ohne Ergebnis.
„Plötzlich steht da der große Carport“
Von der Warth stellte klar, dass allein der konkrete Fall zu prüfen sei. Sie empfahl, den Widerspruch zurückzunehmen und gemeinsam mit der Naturschutzbehörde einen alternativen Standort zu suchen. Das Ehepaar bestand jedoch auf einer Entscheidung. Der Widerspruch wurde daraufhin zurückgewiesen.
Der zweite Widerspruch betraf die Ablehnung eines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein Nachbargrundstück. Das Ehepaar hatte Ende des Jahres 2022 gefordert, gegen mehrere Anlagen vorzugehen, darunter ein Carport, eine Einfriedung, ein Sandplatz für Pferde, eine Sauna sowie Aufschüttungen und Bepflanzungen.
Die Kreisverwaltung lehnte dies ab. Der Ehemann verwies darauf, dass ein Teil des Grundstücks früher dem Ehepaar gehört habe. Beim Kanalbau im Jahr 2000 hätten sie dafür hohe Beiträge gezahlt. Damals sei ihnen gesagt worden, es handle sich um Außenbereich. Deshalb seien sie davon ausgegangen, dass dort nicht gebaut werden dürfe. 2015 hätten die heutigen Eigentümer das Gelände gekauft – zum Preis für Ackerland.
„Plötzlich steht da der große Carport“, kritisierte der Mann und sprach von ungerechter Behandlung. Von der Warth entgegnete, dass Außenbereich im Beitragsrecht und im Baurecht unterschiedlich definiert werde. Im Baurecht gelte das Gelände nicht als Außenbereich.
Widerspruch wird zurückgenommen
Eine Pflicht, Nachbarn über Baugenehmigungen zu informieren, bestehe nicht. Maßgeblich sei allein, ob die Kreisverwaltung zu Recht kein bauaufsichtliches Einschreiten veranlasst habe.
Nach Angaben der Verwaltung liegen für Carport, Sandplatz und ein Nebengebäude Genehmigungen vor. Bei der vermuteten Sauna handele es sich nicht um eine solche. Aufschüttungen in relevanter Höhe gebe es nicht. Auch durch Zaun und Bepflanzung sei das Ehepaar nicht beeinträchtigt.
Da die Anlagen zulässig seien, bestehe kein Anlass zum Einschreiten, so von der Warth. Sie empfahl, den Widerspruch zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Nach kurzem Zögern folgte das Ehepaar dieser Empfehlung.