Grünstadt Kreisrechtsausschuss macht Argumente zunichte

Vorausleistungen, die Anwohner des nördlichen Teils der Weinstraße in Bockenheim für die Erneuerung der Straße zahlen müssen, beschäftigte den Kreisrechtsausschuss nicht zum ersten Mal. Ein Anwohner des Kellergässchens hat dieses Mal Widerspruch gegen die Forderung der Gemeinde eingelegt. Erfolg wird er wohl nicht haben. Die Entscheidung wird aber erst Mitte April bekanntgegeben.

Die Bockenheimer Weinstraße war im vergangenen Jahr zwischen Haldenweg und dem nördlichen Ortsausgang erneuert worden. Da die Weinstraße in Bockenheim Bundesstraße ist, zahlt der Bund die Kosten für die Sanierung der Straße. Die Kosten für die Erneuerung von Gehwegen und Straßenlampen geht zu Lasten der Gemeinde und der Anwohner. Die Gemeinde zahlt 45 Prozent des Betrags, die Anwohner 55 Prozent. Im März vergangenen Jahres forderte die Gemeinde von den Anwohnern Vorausleistungen auf ihren Anteil. Rund 2100 Euro soll ein Bockenheimer zahlen, obwohl seine drei Grundstücke nicht in der Weinstraße, sondern im Kellergässchen liegen.

Das Kellergässchen sei keine eigenständige Straße, sondern eine von der Weinstraße abzweigende „unvollständige Stichstraße“, erläuterte Rainer Eberle von der VG-Verwaltung Grünstadt-Land, im Ausschuss. Deshalb bilde sie eine sogenannte Abrechnungseinheit mit dem nördlichen Teil der Weinstraße, was bedeutet, dass die Anlieger des Kellergässchens ebenso wie die Anwohner des nördlichen Teils der Weinstraße zahlen müssen, obwohl in ihrer Gasse nichts gebaut wurde.

Das Kellergässchen sei rechtlich gesehen keine „unvollständige Stichstraße“, sagte dagegen Götz Stuckensen, Anwalt des Bockenheimers: weil es am Ende rechtwinklig abknicke und in das Baugebiet „Auf dem Hügel“ führe. Das Kellergässchen sei deshalb ein Verbindungsweg. Die Verbindung zu dem Baugebiet bestehe lediglich aus einem Treppenweg, das reiche nicht, um aus dem Kellergässchen rechtlich eine eigenständige Straße zu machen, so Achim Martin, Vorsitzender des Kreisrechtsausschusses. Und auch ansonsten erfülle das Kellergässchen die Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an eine „unvollständige Stichstraße“ stellen.

Der Rat habe nie öffentlich beschlossen, dass die Weinstraße in Abschnitten ausgebaut und dementsprechend auch in Abschnitten abgerechnet wird, führte Stuckensen als weiteres Argument an. Damit seien die Vorgaben der Gemeindeordnung nicht eingehalten und die Forderung von Ausbaubeiträgen von den Anliegern deshalb rechtlich nicht zulässig. Eberle verwies auf einen Beschluss in einer nichtöffentlicher Ratssitzung im September 2012. Es sei zwar richtig, dass der Rat in einer öffentlichen Sitzung hätte entscheiden müssen, so Martin. Laut Gemeindeordnung gelte dieser Mangel aber als geheilt, wenn dem Beschluss nicht innerhalb von drei Monaten widersprochen wird.

Eines der drei Grundstücke seines Mandaten sei für eine Bebauung zu steil und zu klein und dürfe deshalb nicht zu den Ausbaukosten herangezogen werden, versuchte es Stuckensen mit einem weiteren Argument. Auf dem Grundstück könne zumindest eine Garage gebaut werden, deshalb sei es rechtens, das Grundstück bei der Berechnung der Ausbaukosten einzubeziehen, machte Martin auch dieses Argument zunichte. (ann)

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