Grünstadt Zur Sache: Widerspruchs-Chancen

Im Baugesetz des Landes Rheinland-Pfalz ist der Mindestabstand zur Nachbargrundstück festgelegt, wenn es keine Haus-an-Haus-Bebauuung gibt. Dabei wird die Höhe des Neubaus mit dem Faktor 0,4 multipliziert. Bei einem 12,5 Meter hohen Haus sind dies dann fünf Meter. Zu Thema Erfolgsaussichten für einen Widerspruch informierte das Kreisbauamt als Genehmigungsbehörde wie folgt: „Nachbarn werden nur am Genehmigungsverfahren beteiligt, wenn das Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht, zum Beispiel der vorgeschriebene Mindestabstand nicht eingehalten wird. Falls der Nachbar nicht zustimmt, muss umgeplant werden oder der Bauantrag kann nicht genehmigt werden.“ Widerspruch gegen ein Bauvorhaben könne aber prinzipiell jeder Nachbar einlegen, auch wenn er nicht an der Genehmigung zu beteiligen war. Wenn das Vorhaben jedoch die nachbarschützenden Vorschriften nicht verletze, führe solch ein Widerspruch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht weiter. Zu den Vorschriften zähle auch das Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelfall könne es sein, dass ein Gebäude, das wesentlich höher ist als die umliegenden Häuser, gegen dieses Gebot verstößt. Aber dem Bauamt sei ein solcher Fall im Kreis aus den letzten Jahren nicht bekannt.

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