Donnersbergkreis Verwaltungsgericht: Fiscus zu Recht Beauftragter

Horst Fiscus ist zu Recht seit 1. Januar Beauftragter der Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt gestern in einem Eilverfahren entschieden. Die Verbandsgemeinde hatte am 20. Dezember einen Eilantrag beim Gericht gestellt, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier zu überprüfen. Nun kann die Verbandsgemeinde gegen den Beschluss noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Wie mehrfach berichtet, hatte die ADD im Oktober 2016 den Gaugrehweilerer Ortsbürgermeister und VG-Beigeordneten Horst Fiscus zum Beauftragten der VG Alsenz-Obermoschel bestellt. Fiscus’ Auftrag: Er soll zum 1. Januar bis 31. Dezember 2017 die Verwaltungsaufgaben von VG-Bürgermeister Arno Mohr übernehmen, der Ende 2016 in Ruhestand gegangen ist. Eine Neuwahl des VG-Bürgermeisters ist vor der Fusion der VG Alsenz-Obermoschel nicht vorgesehen – so will es ein Landesgesetz. Ende November ordnete die ADD zudem die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung an, nachdem sich in einigen Gemeinden Widerstand gegen die Entscheidung geregt hatte. Insbesondere Befürworter einer Fusion mit der Verbandsgemeinde Meisenheim hatten die Entscheidung für Fiscus kritisiert. Dieser sei, so der Vorwurf, schließlich Gegner der Fusion mit Meisenheim. Ganz im Gegensatz zur Mehrheit der Alsenz-Obermoscheler Bevölkerung. Die habe sich 2012 in einem Bürgerentscheid für eine Fusion mit einer VG im Landkreis Bad Kreuznach ausgesprochen. In seiner letzten Sitzung des Jahres beschloss denn auch der VG-Rat mit 13:9 Stimmen, Widerspruch gegen die ADD-Entscheidung einzulegen und, falls nötig, vor das Verwaltungsgericht zu ziehen. Dessen dritte Kammer lehnte gestern den Eilantrag der VG ab. Die Bestellung eines Beauftragten sei rechtmäßig, teilte das Gericht mit. Weder beeinträchtige die ADD-Entscheidung die VG in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung, noch sah das Gericht einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip gegeben. Bei einer Kommunal- und Verwaltungsreform müssten für eine Übergangszeit in den Personalstrukturen mit dem Rechtsstaats- und Demokratiegebot vereinbare Übergangslösungen gefunden werden, so die Mitteilung. Der Gesetzgeber halte es für hinnehmbar, dass ein Beigeordneter „für einen überschaubaren Zeitraum von einem Jahr“ die Aufgaben eines hauptamtlichen Bürgermeisters übernehme. Eine Urwahl sei nicht notwendig. Kurzum: Dem Gericht zufolge sind die nötigen Voraussetzungen erfüllt. Die Bestellung eines Beauftragten ist rechtens. Mohrs Amtszeit endete zum 31. Dezember 2016, ein neuer Bürgermeister für die Folgezeit wurde nicht gewählt. Somit könne ein Beauftragter die Aufgaben der VG übernehmen. Nicht nur das: Die ADD, so das Gericht, habe die Bestellung eines Beauftragten zu Recht als notwendig eingestuft. Die Verwaltung einer Verbandsgemeinde müsse regelmäßig hauptamtlich geleitet werden – das bestreitet die Verbandsgemeinde Alsenz-Obermoschel aber auch nicht. Vielmehr hatte sich die VG in ihrem Widerspruch darauf berufen, Fiscus’ Berufung sei aus sachfremden Gründen erfolgt. Das Neustadter Gericht aber konnte keine Ermessensfehler bei der Auswahlentscheidung erkennen. An der fachlichen Eignung des Beigeladenen zur Wahrnehmung der Bürgermeisteraufgaben bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, heißt es in der Mitteilung. „Mit seiner Erfahrung als Ortsbürgermeister der Gemeinde Gaugrehweiler und als dritter Beigeordneter“ der VG handele es sich bei Fiscus „um einen erfahrenen Kommunalpolitiker“, der geeignet sei, die Verwaltung der Antragstellerin zu leiten. In seiner Funktion als Beauftragter hat Fiscus keine weitergehenden Befugnisse als ein Bürgermeister. Zudem verpflichte sein Amt ihn zur Neutralität. Als lediglich ausführendes Organ, stellt das Gericht klar, könne er nicht über die Richtlinien der gemeindlichen Politik bestimmen und die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde festlegen. Soll heißen: Im Alleingang kann er die Fusion seiner Verbandsgemeinde mit einer anderen VG gar nicht durchsetzen. Das habe auch die ADD in ihrer Entscheidung mitgeteilt – „in rechtlich nicht zu beanstandender Weise“. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gebietsänderung muss der Verbandsgemeinderat treffen. |kth

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